Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) Vom
- Juni 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) vom
- Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) vom
- Juni 2024 29.06.2024 Eingangsformel 29.06.2024 § 1 - Erhebung von Gebühren 29.06.2024 § 2 - Auslagen 29.06.2024 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.06.2024 Anlage - Gebührenverzeichnis 29.06.2024 Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom
- Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Erhebung von Gebühren Für Amtshandlungen beim Vollzug des Öffnungszeitengesetzes werden durch die nach § 1 Absatz 1 und 2 der Öffnungszeitengesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. zur Einzelansicht § 1 § 2 Auslagen Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, richtet sich deren Höhe und Erstattung uneingeschränkt nach § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ladenöffnung vom
- Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 84) außer Kraft. zur Einzelansicht § 3 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Rechtsgrundlage im Öffnungszeitengesetz Amtshandlung nach dem Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) je Einzelfallentscheidung Gebühr in Euro 1 § 6 Absatz 1 Festsetzung von jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zur Öffnung aus besonderem Anlass 75 bis 210 2 § 6 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Öffnung aus besonderem Anlass an vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr gebührenfrei 3 § 6 Absatz 4 Bewilligung und Widerruf befristeter Ausnahmen im öffentlichen Interesse in Einzelfällen 75 bis 210 4 § 8 Absatz 1 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen 75 bis 310 zur Einzelansicht
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.