Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die LMS Agrarberatung GmbH (LMS) vom
Eingangsformel § 1 Aufgaben nach dem Saatgutverkehrsgesetz Die Durchführung der Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit von Saatgut entsprechend den Vorgaben der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 2 Aufgaben nach dem Agrarstatistikgesetz Die Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 47 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 3 Aufgaben nach dem Landwirtschaftsgesetz Die Durchführung der Tätigkeiten zur Gewinnung, die Kontrolle der Plausibilitätsüberprüfung und die Ablieferung der Buchführungsdaten im Rahmen der Testbuchführung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1526) geändert worden ist, im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz werden auf die LMS übertragen.
§ 4 Aufgaben der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln Die Aufgabe der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermittel auf Rückstände von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) wird im Rahmen der Empfehlung 2013/711/EU sowie der Empfehlung 2006/794/EG auf die LMS übertragen. Der LMS wird in Bezug auf Futtermittel die Durchführung von Laboranalysen, -tests und -diagnosen der amtlich entnommenen Proben zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.