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§ 3 AusglVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Inkrafttreten Verordnung über die Zuführung bestimmter Ansätze aus dem kommunalen Finanzausgleich zum

Verordnung über die Zuführung bestimmter Ansätze aus dem kommunalen Finanzausgleich zum Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Ausgleichsfondsverordnung - AusglVO) Vom 15. Dezember 2022 Zu

Verordnung über die Zuführung bestimmter Ansätze aus dem kommunalen Finanzausgleich zum Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Ausgleichsfondsverordnung - AusglVO) vom

  1. Dezember 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuführung bestimmter Ansätze aus dem kommunalen Finanzausgleich zum Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern (Ausgleichsfondsverordnung - AusglVO) vom
  2. Dezember 2022 31.12.2022 Eingangsformel 31.12.2022 § 1 - Bindung von Ansätzen 01.01.2026 § 2 - Maßgeblicher Zeitraum 31.12.2022 § 3 - Inkrafttreten 31.12.2022 Aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 403) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Benehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Bindung von Ansätzen Ansätze, die auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern beruhen, gelten nach seinem Absatz 2 Satz 1 als nicht benötigt, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt, Zusicherung, Vertrag oder Gesetz - auch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Deckungsfähigkeit - gebunden wurden. Soweit eine bereits gebundene Sonderbedarfszuweisung nachträglich bestandskräftig herabgesetzt wird, gilt für die Differenz und die auf sie entfallenden Zinsen Satz 1 entsprechend, wenn das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise die erneute Bindung zulässt. Ausnahmetatbestände liegen insbesondere dann vor, wenn Sonderbedarfszuweisungen überwiegend oder vollständig herabgesetzt werden.

§ 1§ 2 Maßgeblicher Zeitraum

(1)Für die Bindung nach § 1 Satz 1 ist der Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres der Bereitstellung der Haushaltsmittel maßgeblich.
(2)Für Sonderbedarfszuweisungen ist abweichend von Absatz 1 der Ablauf des zweiten auf das Jahr der Bereitstellung folgenden Jahres und für die Bindung nach § 1 Satz 2 der Ablauf des zweiten auf das Jahr des Eintritts der Bestandskraft folgenden Jahres maßgeblich. Für Fördermaßnahmen, die insbesondere aufgrund von Art und Umfang eine fristgerechte Mittelbindung nicht erwarten lassen, kann die Frist durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausnahmsweise verlängert werden.
(3)Für Sonderzuweisungen, die im Rahmen der Deckungsfähigkeit nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für Sonderbedarfszuweisungen verwendet werden, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4)Für Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds im Jahr 2022 ist abweichend von Absatz 1 der Ablauf des Jahres maßgeblich, das auf den Eingang des Schreibens der Europäischen Kommission, in dem sie ihre vorläufige Auffassung über die Vereinbarkeit der Zuweisungen für die Rückführung von Wohnungsbaualtschulden mit beihilferechtlichen Vorschriften darstellt, folgt.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.