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Eingangsformel SiRegVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Per

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) Vom 25. Oktober 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste ve

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) vom

  1. Oktober 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung und den Betrieb eines zentralen Sicherungsregisters im Personenstandswesen (Sicherungsregisterverordnung - SiRegVO M-V) vom
  2. Oktober 2011 10.11.2011 Eingangsformel 10.11.2011 § 1 - Errichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Sicherungsregisters 10.11.2011 § 2 - Kosten 01.01.2026 § 3 - Übergangsregelung 10.11.2011 § 4 - Inkrafttreten 10.11.2011 Aufgrund des § 3 Absatz 6 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom
  3. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:

Eingangsformel § 1 Errichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Sicherungsregisters

(1)Das Innenministerium errichtet und betreibt ein zentrales elektronisches Sicherungsregister. Es dient der Erfüllung der Aufgaben der Standesämter gemäß § 4 des Personenstandsgesetzes vom
  1. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. Das Innenministerium kann den Betrieb durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrnehmen lassen. Näheres wird mit dieser vertraglich geregelt.
(2)Die Standesämter übermitteln die gemäß § 4 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes zu speichernden Beurkundungen über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) an das zentrale Sicherungsregister und speichern sie dort. Die Standesämter sind weiter zuständig für den Registerabschluss und die Aktualisierung gemäß § 4 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes. Bei der Übermittlung sind die Daten nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Vor der Eintragung in das Sicherungsregister ist die durch den Standesbeamten angebrachte qualifizierte Signatur zu prüfen.
(3)Die Daten sind in dem zentralen Sicherungsregister getrennt nach Standesämtern zu speichern. Die Standesämter dürfen die Registereinträge nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nutzen.

§ 1

§ 2 Kosten Soweit die Finanzierung der Errichtungs- und laufenden Betriebskosten des zentralen Sicherungsregisters nicht gemäß § 24 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund einer Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden im Verrechnungswege aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches sichergestellt wird, erfolgt sie durch die gemäß § 1 Absatz 1 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes zuständigen Behörden.

§ 2§ 3 Übergangsregelung Die Standesämter sind bis zum 31.

Dezember 2013 an das zentrale Sicherungsregister anzuschließen.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.