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§ 1 BrSchEzG Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Stiftung Gesetz über das Brandschutz-Ehrenzeichen (Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - BrSchEzG -) vom

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 7§ 8§ 8a§ 9

Gesetz über das Brandschutz-Ehrenzeichen (Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - BrSchEzG -) Vom 27. Juli 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über das Brandschutz-Ehrenzeichen (Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - BrSchEzG -) vom

  1. Juli 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das Brandschutz-Ehrenzeichen (Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz - BrSchEzG -) vom
  2. Juli 1993 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Stiftung 23.07.2026 § 2 - Arten der Brandschutz-Ehrenzeichen 23.07.2026 § 3 - Verleihung des Ehrenzeichens 23.07.2026 § 4 - Gestaltung und Trageweise der Ehrenzeichen 23.07.2026 § 5 - Verleihung 23.07.2026 § 6 - Übergabeform 23.07.2026 § 6a - Jubiläumszuwendung 23.07.2026 § 7 - Entziehung des Ehrenzeichens 23.07.2026 § 8 - Verwaltungsvorschriften 23.07.2026 § 8a - Übergangsvorschrift 23.07.2026 § 9 01.01.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Stiftung Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes wird das Brandschutz-Ehrenzeichen gestiftet.

§ 1§ 2 Arten der Brandschutz-Ehrenzeichen

(1)Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird in 5 Stufen verliehen.
(2)Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren und der anerkannten Werkfeuerwehren (Feuerwehrangehörige) können mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Bronze, Silber, Gold oder 50 Jahre ausgezeichnet werden, wenn sie mindestens 10, 25, 40 oder 50 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr pflichttreu ihren Dienst getan haben.
(3)Feuerwehrangehörige und andere Personen können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz oder für besondere Verdienste um das Brandschutzwesen mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe ausgezeichnet werden.
(4)Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens.

§ 2

§ 3 Verleihung des Ehrenzeichens Das Brandschutz-Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, bei denen die Verleihungsvoraussetzungen nach dem

  1. Oktober 1990 erstmals eingetreten sind. Das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Bronze kann an Personen verliehen werden, bei denen die Verleihungsvoraussetzungen nach dem
  2. Dezember 2026 erstmals eingetreten sind. Das Brandschutz-Ehrenzeichen 50 Jahre kann an Personen verliehen werden, bei denen die Verleihungsvoraussetzungen nach dem
  3. Dezember 2025 erstmals eingetreten sind.

§ 3§ 4 Gestaltung und Trageweise der Ehrenzeichen

(1)Das Brandschutz-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das große Landeswappen trägt. Die Rückseite des Ehrenzeichens trägt die Inschrift: „Für Verdienste im Brandschutz“.
(2)Das Brandschutz-Ehrenzeichen in Bronze, in Silber oder in Gold wird am rot-weiß-roten Bande mit bronze-, silber- oder golddurchwirktem Rand getragen.
(3)Das Brandschutz-Ehrenzeichen 50 Jahre hat die gleiche Form wie das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Gold und ist mit goldenem Eichenlaub untersetzt.
(4)Das Brandschutz-Ehrenzeichen der Sonderstufe hat die gleiche Form wie das Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Gold und wird als Steckkreuz getragen.
(5)Die Brandschutz-Ehrenzeichen werden im Regelfall nur am Tag der Verleihung und zu besonderen Anlässen in Originalgröße, ansonsten als Verkleinerung auf der Bandschnalle oder als Reversabzeichen getragen.
(6)Bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens in Silber ist das Brandschutz-Ehrenzeichen in Bronze, bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens in Gold ist das Brandschutz-Ehrenzeichen in Silber, bei Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens 50 Jahre ist das Brandschutz-Ehrenzeichen in Gold abzulegen..

§ 4

§ 5 Verleihung Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens entscheidet das für Brandschutz zuständige Ministerium.

§ 5

§ 6 Übergabeform Über die Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Brandschutz-Ehrenzeichen wird mit seiner Übergabe Eigentum des Inhabers. Bei seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 6§ 6a Jubiläumszuwendung

(1)Für ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr soll mit der Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens eine Jubiläumszuwendung durch das Land gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit von 10 Jahren 100 Euro, von 25 Jahren 200 Euro, von 40 Jahren 250 Euro und von 50 Jahren 300 Euro.
(2)Die Jubiläumszuwendung wird erstmalig ab dem Jahr 2014 gewährt. Für bereits vor dem Jahr 2014 verliehene Brandschutz-Ehrenzeichen wird keine Jubiläumszuwendung gewährt.
(3)Die Jubiläumszuwendung für 50 Jahre aktive ehrenamtliche Dienstzeit wird gewährt, wenn die Voraussetzungen erstmals zum 1. Januar 2026 eingetreten sind.
(4)Personen, denen aufgrund einer gleichzeitigen ehrenamtlichen Tätigkeit eine Jubiläumszuwendung gemäß dem Katastrophenschutz-Ehrenzeichen-Gesetz für eine der in § 6a genannten vollendeten Dienstzeiten gewährt wurde, erhalten aufgrund dieses Gesetzes keine Jubiläumszuwendung.

§ 6a

§ 7 Entziehung des Ehrenzeichens Erweist sich eine mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das für Brandschutz zuständige Ministerium das Brandschutz-Ehrenzeichen entziehen. Der oder die Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.

§ 7

§ 8 Verwaltungsvorschriften Das für Brandschutz zuständige Ministerium hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 8

§ 8a Übergangsvorschrift Die Ehrung mit der Ehrenspange für einen pflichtgetreuen 10-jährigen aktiven Dienst in einer Feuerwehr wird abweichend von § 2 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2026 fortgesetzt. Danach erfolgt die Ehrung mit dem Brandschutz-Ehrenzeichen am Bande in Bronze.

§ 8a

§ 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.