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§ 1 VersRücklAuflG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Auflösung des beim Land gebildeten Sondervermögens Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Versorgungsrücklagenauflösungsgesetz - VersRücklAuflG M-V) Vom 30. Juni 2024 *) Zum 13.08.2026 aktuell

Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Versorgungsrücklagenauflösungsgesetz - VersRücklAuflG M-V) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Auflösung des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Versorgungsrücklagenauflösungsgesetz - VersRücklAuflG M-V) vom
  2. Juni 2024 17.07.2024 § 1 - Auflösung des beim Land gebildeten Sondervermögens 17.07.2024 § 2 - Verwendung der Versorgungsrücklagen des beim Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Sondervermögens 17.07.2024 § 3 - Verwendung der Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sowie für die landesunmittelbaren Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsträger 17.07.2024 § 4 - Verwendung der Versorgungsrücklage des Forschungsinstituts für Nutztierbiologie 17.07.2024 § 1 Auflösung des beim Land gebildeten Sondervermögens Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Der Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Auflösung wird vorbehaltlich der folgenden Vorschriften auf das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ übertragen. Der auf das Forschungsinstitut für Nutztierbiologie entfallende Teil wird dem Forschungsinstitut für Nutztierbiologie übertragen.

§ 1

§ 2 Verwendung der Versorgungsrücklagen des beim Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern gebildeten Sondervermögens Der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern kann das nach § 2 Absatz 2 des Versorgungsrücklagengesetzes vom

  1. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 686) geändert worden ist, gebildete Sondervermögen als Sondervermögen fortführen oder auflösen. Die im Sondervermögen angesparte Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden. Das Nähere regelt die Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2

§ 3 Verwendung der Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sowie für die landesunmittelbaren Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsträger

(1)Die nach § 2 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes vom
  1. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 686) geändert worden ist, gebildeten Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sowie für die landesunmittelbaren Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsträger können ab dem Jahr 2024 über einen Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen oder im Rahmen neu erstellter Vorsorgekonzepte zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2)Die Verwendung der Mittel ist der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 3§ 4 Verwendung der Versorgungsrücklage des Forschungsinstituts für Nutztierbiologie

(1)Das Forschungsinstitut für Nutztierbiologie ist verpflichtet, den nach § 1 Satz 2 übertragenen Teil des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ einer Pensionsrückstellung zuzuführen und zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben zu verwenden.
(2)Die Verwendung der Mittel ist der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.