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§ 5 BesStrG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Rundung der Erhöhungsbeträge Gesetz über die Anpassung der Besoldungsstrukturen zur Gewährleistung

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über die Anpassung der Besoldungsstrukturen zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation (Besoldungsstrukturgesetz - BesStrG M-V) Vom 30. Juni 2024 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verf

Gesetz über die Anpassung der Besoldungsstrukturen zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation (Besoldungsstrukturgesetz - BesStrG M-V) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Anpassung der Besoldungsstrukturen zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation (Besoldungsstrukturgesetz - BesStrG M-V) vom
  2. Juni 2024 01.01.2023 § 1 - Persönlicher Geltungsbereich 01.01.2023 § 2 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2023 01.01.2023 § 3 - Erhöhung der Anwärterbezüge im Jahr 2023 01.01.2023 § 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge im Jahr 2023 01.01.2023 § 5 - Rundung der Erhöhungsbeträge 01.01.2023 § 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für
  1. die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
  3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 1§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2023

(1)Ab 1. Januar 2023 erhöhen sich die Grundgehaltssätze 1. in der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
  1. a)in der Erfahrungsstufe mit dem Anfangsgrundgehalt um 3 Prozent,
  2. b)in der jeweils belegten zweiten Erfahrungsstufe um 2 Prozent und
  3. c)in der jeweils belegten dritten Erfahrungsstufe um 1 Prozent sowie 2. in der Besoldungsgruppe W 1 um 1 Prozent.
(2)Maßgeblich für die in Absatz 1 genannten Grundgehaltssätze sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom
  1. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) in der Fassung der Änderung durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598, 602) am
  3. Dezember 2022 geltenden Ausgangsbeträge.

§ 2

§ 3 Erhöhung der Anwärterbezüge im Jahr 2023 Die Anwärtergrundbeträge nach § 76 Absatz 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes werden ab 1. Januar 2023 um 3 Prozent angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3

§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge im Jahr 2023 Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Anpassung nach § 2 für die dort genannten Grundgehaltssätze entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.

§ 4

§ 5 Rundung der Erhöhungsbeträge Bei den Berechnungen nach den §§ 2 bis 4 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.