← Deutschland

Eingangsformel JuRÜbG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgese

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jug

Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) vom

  1. Februar 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) vom
  2. Februar 1997 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Jugendschutz 01.01.2026 § 2 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2026 § 3 - Übertragener Wirkungskreis 17.07.2010 § 4 - Inkrafttreten 17.07.2010 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Jugendschutz

(1)Zuständige Behörden für die Überwachung und Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom
  1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, sind, soweit nichts anderes geregelt ist, die Landräte und die Oberbürgermeister.
(2)Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11 bis 14 und 19 des Jugendschutzgesetzes ist das für die Jugend zuständige Ministerium.
(3)Die Bediensteten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Polizei sind befugt, Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzte Räume zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 1§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. § 28 des Jugendschutzgesetzes,
  2. § 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist und
  5. § 104 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)Die Geldbußen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten vereinnahmt.

§ 2

§ 3 Übertragener Wirkungskreis Die sich aus den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 festgelegten Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben für die Landkreise und kreisfreien Städte werden von diesen kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.