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Eingangsformel VorpBoddenNatPFiV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenl

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.12.2025 bis 31.12.2030

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom

  1. August 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom
  2. August 2007 31.08.2007 bis 31.12.2030 Eingangsformel 31.08.2007 bis 31.12.2030 § 1 - Verbote 13.12.2022 bis 31.12.2030 § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen 16.12.2025 bis 31.12.2030 § 3 - Geltungsdauer der Genehmigung 16.12.2025 bis 31.12.2030 § 4 - Ausnahmen 26.03.2009 bis 31.12.2030 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 13.12.2022 bis 31.12.2030 § 6 - Anwendungsbestimmung 16.12.2025 bis 31.12.2030 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16.12.2025 bis 31.12.2030 Aufgrund des § 13 Abs. 2 sowie des § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom
  3. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
  4. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Verbote Im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft sind verboten:

  1. die Ausübung der Fischerei mit Methoden, die über diejenigen der passiven Fischerei (Reuse, Stellnetz, Langleine, Handangel) hinausgehen, sofern es sich nicht um Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf handelt,
  2. die Ausübung der Fischerei mit der Handangel und mit den nach § 17 Absatz 2 der Küstenfischereiverordnung zuzulassenden Fanggeräten in Gebieten, in denen ein Befahrensverbot gemäß § 4 Abs. 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) besteht, soweit das Nationalparkamt Vorpommern das Gebiet nicht als Angelgebiet ausgewiesen hat,
  4. die Ausübung der Fischerei innerhalb des in § 14 Abs. 1 Nr. 7 der Küstenfischereiverordnung aufgeführten Fischereibezirks durch die in § 17 Abs. 1 der Küstenfischereiverordnung genannten Personen, soweit sie vorher in diesem Gebiet nicht mindestens fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind,
  5. das Anlegen von Muschelkulturen und die gewerbliche Muschel- oder Wattwurmwerbung sowie
  6. Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken.

§ 1§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen

(1)In der Schutzzone I bedarf jede Ausübung der Fischerei einschließlich der Hälterung von Fischen der Genehmigung, sofern sie nicht nach § 1 verboten ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller im Jahr vor Antragstellung in der Schutzzone I als Haupterwerbsfischer tätig war und das Einvernehmen nach Absatz 3 hergestellt ist.
(2)Der Genehmigung bedürfen ferner
  1. die Errichtung oder der Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen,
  2. Besatzmaßnahmen und
  3. die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf.
(3)Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommern erteilt. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn die beantragte Maßnahme mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.
(4)Die Genehmigung nach Absatz 1 ist mit der Bedingung verbunden, dass der Antragsteller die Fänge und Erlöse aus der Schutzzone I gesondert in einer Fischereistatistik nach § 24 Satz 1 der Küstenfischereiverordnung an die obere Fischereibehörde meldet.

§ 2§ 3 Geltungsdauer der Genehmigung

(1)Genehmigungen nach § 2 Absatz 1 werden jeweils für die Dauer von vier Jahren längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 erteilt.
(2)Die Genehmigung erlischt unmittelbar und dauerhaft, sobald eine der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gegeben ist.
(3)Erteilte Genehmigungen gelten im Falle einer Betriebsübernahme auch für den Übernehmenden, wenn dieser Ehegatte des Rechtsvorgängers ist.

§ 3§ 4 Ausnahmen Von dem Verbot des § 1 Nr.

5 kann das Nationalparkamt Vorpommern im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Schutzzone II für Unternehmen, die in dem Gebiet bis zum 30. August 2007 Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ausgeübt haben, auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.

1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Genehmigung entgegen

  1. a)§ 2 Abs. 1 in der Schutzzone I die Fischerei ausübt oder Fische hältert oder
  2. b)§ 2 Abs. 2 stationäre Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen errichtet oder betreibt, Besatzmaßnahmen durchführt oder die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf ausübt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 die Fischereistatistik für die Schutzzone I nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet oder bei fehlender Fischereitätigkeit keine Fehlmeldung abgibt.

§ 5§ 6 Anwendungsbestimmung §§ 2 und 3 sind bis zum Ablauf des 31.

Dezember 2029 anzuwenden.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.