← Deutschland

RREPWM-LVO M-V 6.5 Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Anlage - Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Landesverordnung zur Feststellung de

verordnung zur Feststellung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREPWM-LVO M-V 6.5) Vom 2. Dezember 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste

Landesverordnung zur Feststellung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREPWM-LVO M-V 6.5) vom

  1. Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Feststellung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREPWM-LVO M-V 6.5) vom
  2. Dezember 2025 05.12.2025 Eingangsformel 05.12.2025 § 1 - Teilfortschreibung 05.12.2025 § 2 - Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit § 9a Landesplanungsgesetz 05.12.2025 § 3 - Inkrafttreten 05.12.2025 Anlage - Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 05.12.2025 Hinweis - Hinweis des Ministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit: 05.12.2025 Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 9 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch das Gesetz vom
  4. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149) geändert worden ist:

Eingangsformel § 1 Teilfortschreibung

(1)Die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg wird in der vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg am 1. Oktober 2025 beschlossenen Fassung festgestellt. Die Teilfortschreibung ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Die verbindliche Wirkung der Anlage erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Begründungen und Erläuterungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 1§ 2 Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit § 9a Landesplanungsgesetz

(1)Hiermit wird festgestellt, dass am 1. Oktober 2025 im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg anteilig 1,46 Prozent (101,89 km 2 ) der Planungsregion Westmecklenburg als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt worden sind.
(2)Alle 44 Vorranggebiete Windenergie werden als Windenergiegebiete im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgewiesen. Sämtliche Vorranggebietsflächen, die als Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1a) Windenergieflächenbedarfsgesetz für die Planungsregion Westmecklenburg angerechnet werden, werden in der Anlage unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche aufgeführt.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/4e6aa1b5-4558-4e02-8989-3ad368eef2f4-MV230-1-22+2025+654+Anlage.pdf

Hinweis Hinweis des Ministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit: Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur Tourismus und Arbeit weist darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie Verletzungen der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.