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§ 5 VersG-ZustVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlu

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) Vom 21. Juli 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom

  1. Juli 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom
  2. Juli 1994 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Oberste Landesbehörde 27.01.2007 § 2 - Sachliche Zuständigkeit 27.01.2007 § 3 - Örtliche Zuständigkeit 22.11.2025 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2005 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 27.01.2007 Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom
  3. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) und des Artikel 7 des Gesetzes über die Funktionalreform vom
  4. Mai 1994 verordnet die Landesregierung mit Ausnahme des § 4, den der Innenminister aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Landesverordnung vom
  5. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet:

Eingangsformel § 1 Oberste Landesbehörde Das Innenministerium ist die oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist.

§ 1

§ 2 Sachliche Zuständigkeit Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind die nach dem Versammlungsgesetz sachlich zuständigen Behörden. Für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, kann die Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes auch von der Behörde erteilt werden, die die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ausstellt.

§ 2§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1)Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.
(2)Berührt ein Aufzug die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisordnungsbehörden, so ist die Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Aufzug beginnt.
(3)Haben mehrere in Zuständigkeitsbereichen verschiedener Kreisordnungsbehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Endpunkt liegt.
(4)In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreisordnungsbehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreisordnungsbehörden.
(5)Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufgabe der nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörde wahrnehmen, wenn die Durchführung mehrerer, in einem inhaltlichen Zusammenhang stehender Versammlungen in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Kreisordnungsbehörden eine einheitlich zu treffende Entscheidung erfordert oder wenn es sich aus Sicht des für Inneres zuständigen Ministeriums um eine Versammlung von besonderer Bedeutung handelt. In diesen Fällen ist die Erklärung des Benehmens durch die Kreisordnungsbehörden nicht erforderlich.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2a tritt am 31. Dezember außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.