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Artikel 1 NOOTSStVtrG MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Zustimmung zum NOOTS-Staatsvertrag Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb un

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) -

Artikel 91cAbsatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 14.

Juli 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) -

Artikel 91cAbsatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 14.

Juli 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) -

Artikel 91cAbsatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag vom 14.

Juli 2025 01.08.2025 Eingangsformel 01.08.2025 Artikel 1 - Zustimmung zum NOOTS-Staatsvertrag 01.08.2025 Artikel 2 - Inkrafttreten 01.08.2025 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Zustimmung zum NOOTS-Staatsvertrag

(1)Dem am 14. März 2025 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) -

Artikel 91c

Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, dem Freistaat Thüringen und der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.

(2)Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2)Nach Maßgabe seines § 10 Absatz 1 Satz 2 tritt der NOOTS-Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. zur Einzelansicht Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.