Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - KCanGZustLVO M-V) Vom 11. Dezember 2024 Zum 13.08.2026 aktuellst
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - KCanGZustLVO M-V) vom
- Dezember 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - KCanGZustLVO M-V) vom
- Dezember 2024 01.07.2024 § 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei 01.07.2024 § 2 - Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden 01.07.2024 § 3 - Finanzieller Ausgleich 01.07.2024 § 4 - Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen 01.07.2024 § 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem Konsumcannabisgesetz
- für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach den §§ 11 bis 15,
- für die Anforderung und Entgegennahme von Dokumentationen und Berichten gemäß § 11 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1,
- für Maßnahmen der behördlichen Überwachung gemäß § 27 Absatz 1, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5,
- für die Unterstützung der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes gemäß § 43 Absatz 3 und
- für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 und 3, Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3, Nummer 5 sowie Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 36.
§ 1
§ 2 Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden Die örtlichen Ordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Nummer 6 Alternative 1 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 2
§ 3 Finanzieller Ausgleich Ein mit der Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 2 für die Städte und Gemeinden verbundener Mehraufwand wird durch Zuweisungen gemäß § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgeglichen.
§ 3
§ 4 Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die im Zeitpunkt des Antragseingangs jeweils aktuelle amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.
§ 4