Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz - BauPMG M-V) Vom 9. Februar 2015 Gesamtausgabe
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz - BauPMG M-V) vom
- Februar 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz - BauPMG M-V) vom
- Februar 2015 19.02.2015 Eingangsformel 19.02.2015 § 1 - Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 19.02.2015 § 2 - Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 01.04.2025 bis 31.08.2026 § 3 - Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 01.04.2025 bis 31.08.2026 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19.02.2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
- die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern) und
- das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
§ 1§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1)Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
- der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169/1 vom 25.6.2019, S. 1),
- dem Marktüberwachungsgesetz,
- der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10) (EU-Bauproduktenverordnung) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
- dem Bauproduktengesetz wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2)Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 2§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1)Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3)Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4)Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben §§ 45 und 46 Landesverwaltungsverfahrensgesetz unberührt.
(5)Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(6)Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Bauproduktengesetz vom
- September 2005 (GVOBl. M-V S. 457) und die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) 765/2008 und dem Bauproduktengesetz vom
- Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 680) außer Kraft.
§ 4