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KrebsRegÄndStVtr1G MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregist

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen u

nd Thüringen Vom

  1. April 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom
  2. April 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom
  3. April 2007 21.04.2007 Eingangsformel 21.04.2007 Anlage - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen 21.04.2007 Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister 21.04.2007 Artikel 2 - Inkrafttreten, Neubekanntmachung 21.04.2007 Dem zwischen dem
  4. März 2006 und dem
  5. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Eingangsformel Anlage Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Das Land Berlin, das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister (Änderungsanweisungen) zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragsschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragsschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2)Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der vom Inkrafttreten dieses Vertrages an geltenden Fassung bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.