Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungslandesverordnung - MVergLVO M-V) Vom 3. September 2024 *) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.
Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungslandesverordnung - MVergLVO M-V) vom
- September 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungslandesverordnung - MVergLVO M-V) vom
- September 2024 01.09.2024 § 1 - Geltungsbereich 01.09.2024 § 2 - Kreis der Empfängerinnen und Empfänger 01.09.2024 § 3 - Voraussetzungen 01.09.2024 § 4 - Höhe der Vergütung 01.04.2026 bis 28.02.2027 § 5 - Teilzeitbeschäftigung 01.09.2024 § 6 - Berechnung 01.09.2024 § 1 Geltungsbereich Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
§ 1§ 2 Kreis der Empfängerinnen und Empfänger
(1)Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. im Polizeivollzugsdienst, 2. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, 3. im Schuldienst als Lehrkraft.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
- Dienstes in Bereitschaft,
- Schichtdienstes,
- Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
- Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, oder
- Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses geleistet wird.
(3)Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht neben Auslandsdienstbezügen (§ 75 des Landesbesoldungsgesetzes) gewährt.
§ 2§ 3 Voraussetzungen
(1)Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die die beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen gelten, und diese
- schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch die Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. Abweichend von Nummer 2 kann eine Vergütung von Mehrarbeit gewährt werden, wenn feststeht, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist.
(2)Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Die Mindeststundenzahl verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(3)Die Vergütung wird höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(4)Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
§ 3§ 4 Höhe der Vergütung
(1)Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
- A 4 15,58 Euro
- A 5 bis A 8 18,41 Euro
- A 9 bis A 12 25,28 Euro
- A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnung C 34,31 Euro. Maßgebend ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeit.
(2)Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
- Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern, deren Einstiegsämter den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 zugeordnet sind, 39,12 Euro
- Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern, deren Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, 48,55 Euro.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für die Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wird.
§ 4§ 5 Teilzeitbeschäftigung
(1)Die Höhe des Vergütungssatzes bemisst sich bei Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nach § 64 Absatz 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 oder 2 vergütet.
(2)Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung sind die monatlichen Bezüge einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-Fache ihrer oder seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
§ 5§ 6 Berechnung
(1)Als Mehrarbeit im Sinne der §§ 3, 4 Absatz 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2)Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des
- § 3 Absatz 1 Nummer 3 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden,
- § 3 Absatz 3 288 Unterrichtsstunden als 480 Mehrarbeitsstunden.
(3)Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§ 6