← Deutschland

AtGZustLVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkei

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) Vom 12. Januar 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) vom

  1. Januar 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) vom
  2. Januar 2021 22.01.2021 Eingangsformel 22.01.2021 § 1 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt 30.07.2024 § 2 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit 30.07.2024 § 3 - Zuständigkeiten der Hafenbehörden 30.07.2024 § 4 - Zuständigkeit der Polizeibehörden 22.01.2021 § 5 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 22.01.2021 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22.01.2021 Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  3. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom
  6. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

§ 2

§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafengebiet nach § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung handelt.

§ 3

§ 4 Zuständigkeit der Polizeibehörden Die Polizeibehörden sind die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.

§ 4

§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz vom 3. März 1992 (GVOBl. M-V S. 202) außer Kraft.

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.