Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) vom
Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafengebiet nach § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung handelt.
§ 4 Zuständigkeit der Polizeibehörden Die Polizeibehörden sind die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.
§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz vom 3. März 1992 (GVOBl. M-V S. 202) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.