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§ 4 BesVAnpG 2024/2025 M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Erhöhung der Anwärterbezüge in den Jahren 2024 und 2025 Gesetz über die Anpassung von B

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2024/2025 M

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2024/2025 M-V) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2024/2025 M-V) vom
  2. Juni 2024 17.07.2024 § 1 - Persönlicher Geltungsbereich 17.07.2024 § 2 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2024 17.07.2024 § 3 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2025 17.07.2024 § 4 - Erhöhung der Anwärterbezüge in den Jahren 2024 und 2025 17.07.2024 § 5 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2024 und 2025 17.07.2024 § 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 17.07.2024 § 7 - Rundung der Erhöhungsbeträge 17.07.2024 § 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für
  1. die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
  3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 1§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2024

(1)Ab 1. November 2024 erhöhen sich die Grundgehaltssätze um 200 Euro.
(2)Ab
  1. November 2024 erhöhen sich um 4,76 Prozent
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 sowie des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder,
  3. die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die Stellenzulagen nach den §§ 47 bis 56 des Landesbesoldungsgesetzes,
  4. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sowie
  5. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(3)Maßgeblich für die in Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom
  1. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 354) am
  3. Oktober 2024 geltenden Ausgangsbeträge.

§ 2§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2025 Ab 1.

Februar 2025 werden die nach § 2 angepassten Bezüge um weitere 5,5 Prozent erhöht.

§ 3§ 4 Erhöhung der Anwärterbezüge in den Jahren 2024 und 2025

(1)Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. November 2024 um 100 Euro angehoben. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro angehoben.

§ 4§ 5 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2024 und 2025

(1)Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
  1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
(2)Die lineare Erhöhung nach § 2 Absatz 2 gilt entsprechend für
  1. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  4. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des Reformgesetzes vom
  6. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) in der am
  7. August 2006 geltenden Fassung,
  8. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes vom
  9. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) in der am
  10. August 2006 geltenden Fassung. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)Die lineare Erhöhung nach § 3 zum 1. Februar 2025 gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezüge ausgehend von den sich in deren Anwendung ergebenden Beträgen.

§ 5§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025

(1)Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Anpassung nach den §§ 2, 3 und 5 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2)Die linearen Erhöhungen nach dem § 2 Absatz 2, dem § 3 oder dem § 5 Absätze 2 und 3 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
(3)Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum
  1. November 2024 um 4,66 Prozent und zum
  2. Februar 2025 um 5,4 Prozent erhöht.

§ 6

§ 7 Rundung der Erhöhungsbeträge Bei den Berechnungen nach den §§ 2 bis 6 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.