Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinMeldG M-V) * Vom 1. Mai 2024 Zum 13.08.2026 aktu
Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinMeldG M-V) vom
- Mai 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinMeldG M-V) vom
- Mai 2024 15.05.2024 Eingangsformel 15.05.2024 § 1 - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen 15.05.2024 § 2 - Ausnahmen 15.05.2024 § 3 - Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen 15.05.2024 § 4 - Inkrafttreten 15.05.2024 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
(1)Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für
- die Zweckverbände,
- den Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern,
- den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und
- sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen.
(3)Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
§ 1
§ 2 Ausnahmen Die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 besteht nicht für Beschäftigungsgeber mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung.
§ 2
§ 3 Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen Beschäftigungsgeber können Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4