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§ 11 VgNG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklen

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) Vom 28. Juni 1999 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.01.2024 bis 31.08.20

Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) vom

  1. Juni 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabenachprüfungsgesetz - VgNG M-V) vom
  2. Juni 1999 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Einrichtung von Vergabekammern, Verordnungsermächtigung 20.01.2024 § 2 - Bestellung der Kammermitglieder 20.01.2024 § 3 - (aufgehoben) 20.01.2024 § 4 - Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht 20.01.2024 § 5 - Aufgaben der Kammermitglieder 20.01.2024 § 6 - Entschädigung, Verordnungsermächtigung 20.01.2024 § 7 - Haftung 20.01.2024 bis 31.08.2026 § 8 - Organisation der Vergabekammern 20.01.2024 § 9 - Geschäftsstelle 20.01.2024 § 10 - Übergangsregelung 20.01.2024 § 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Einrichtung von Vergabekammern, Verordnungsermächtigung

(1)Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium werden Vergabekammern nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294) geändert worden ist, eingerichtet.
(2)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zahl der Vergabekammern durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 1§ 2 Bestellung der Kammermitglieder

(1)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern im Einvernehmen mit dem für Inneres und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(2)Für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern werden Vorschläge der öffentlich-rechtlichen Kammern sowie der Verbände der Wirtschaft und der Freien Berufe in Mecklenburg-Vorpommern eingeholt. Die Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Vorschläge zurückweisen. Soweit es mit Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf oder die besondere Qualifikation einer Person zweckmäßig ist, kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium unbeschadet des Satzes 1 ehrenamtliche Mitglieder der Vergabekammern nach eigener Wahl bestellen.

§ 2

§ 3 (aufgehoben)

§ 3§ 4 Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht

(1)Für die Vorsitzenden und die hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2, § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, entsprechend. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht.
(2)Für die ehrenamtlichen Mitglieder der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2, § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. Die Bestellung ist auch bei grober Pflichtverletzung zurückzunehmen.
(3)Die Nichtigkeit einer Bestellung kann erst geltend gemacht werden, nachdem das für Wirtschaft zuständige Ministerium sie bestandskräftig festgestellt hat.
(4)Die allgemeinen Bestimmungen über die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen und von ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

§ 4

§ 5 Aufgaben der Kammermitglieder Berichterstattende können nur Vorsitzende und hauptamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer sein. Ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer unterstützen die Vergabekammer auch außerhalb von mündlichen Verhandlungen mit ihren besonderen Fachkenntnissen.

§ 5

§ 6 Entschädigung, Verordnungsermächtigung Ehrenamtliche Mitglieder der Vergabekammern erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Entschädigung durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Festlegungen sollen sich an den bundesrechtlichen Maßgaben zur Entschädigungshöhe orientieren.

§ 6

§ 7 Haftung Die Mitglieder der Vergabekammern haften dem Land für Schäden, die diesem aus ihrer Tätigkeit in den Vergabekammern erwachsen, nur nach Maßgabe von § 839 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die Kammermitglieder günstigere Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 7§ 8 Organisation der Vergabekammern

(1)Die Vergabekammern bilden das Vergabekollegium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2)Das für Wirtschaft zuständige Ministerium überträgt dem Vorsitz einer Vergabekammer den Vorsitz des Vergabekollegiums.
(3)Der Vorsitz des Vergabekollegiums bestimmt die Besetzung der Vergabekammern und regelt die Vertretung der Kammermitglieder sowie die Verteilung der Geschäfte. Die durch den Vorsitz zu erlassende Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

§ 8

§ 9 Geschäftsstelle Bei dem Vergabekollegium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Mitarbeitenden zu besetzen ist.

§ 9§ 10 Übergangsregelung Bis zum 31.

März 2024 ist § 6 in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.

§ 10

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 277) außer Kraft.

§ 11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.