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WWZustVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) Vom 4.

Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) vom

  1. August 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) vom
  2. August 2020 29.08.2020 Eingangsformel 29.08.2020 § 1 - Zuständigkeiten 29.08.2020 § 2 - Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung 29.08.2020 § 3 - Inkrafttreten 29.08.2020 Aufgrund - des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  3. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
  4. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom
  5. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 81), die durch die Verordnung vom
  6. Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 52) geändert worden ist, und - des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom
  8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom
  9. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch die Landesverordnung vom
  10. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten

(1)Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte für
  1. Wohnberechtigungsscheine gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
  2. den Empfang der Anzeige des Freiseins oder der Bezugsfertigkeit gemäß § 27 Absatz 8 des Wohnraumförderungsgesetzes,
  3. die Auskunftsersuchen über Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und
  4. die Anforderung und Entgegennahme der Einkommensnachweise gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(2)Örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 1 Nummer 1 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist bisher keiner der im Antrag aufgeführten volljährigen Personen in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der sich die zukünftige Wohnung befindet.
(3)Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes für 1. die Förderzusage gemäß § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes, 2. das Verlangen gegenüber dem Verfügungsberechtigten auf Kündigung des Mietverhältnisses oder Räumung der Wohnung gemäß § 27 Absatz 6 des Wohnraumförderungsgesetzes, 3. Genehmigungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, nach denen der Verfügungsberechtigte eine Wohnung
  1. a)selbst nutzen darf,
  2. b)nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen darf oder
  3. c)anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern darf, 4. das Verlangen der Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke gemäß § 27 Absatz 7 Satz 5 des Wohnraumförderungsgesetzes, 5. das Auskunftsersuchen gemäß § 28 Absatz 5 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes, 6. die schriftliche Bestätigung der Belegungsbindung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, 7. die Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes unter Beachtung von § 2, 8. den Vollzug von Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, 9. die Information über die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und 10. die Erhebung von Geldleistungen bei Gesetzesverstößen gemäß § 33 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(4)Zuständige Stelle für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und für die Auskunftserteilung, Einsicht in die Unterlagen und Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes sind im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
(5)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 des Wohnraumförderungsgesetzes das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

§ 1

§ 2 Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung Bei der Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes kann sich das für Bau zuständige Ministerium zusätzlich die Zustimmung vorbehalten.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.