Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) Vom 4.
Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) vom
- August 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) vom
- August 2020 29.08.2020 Eingangsformel 29.08.2020 § 1 - Zuständigkeiten 29.08.2020 § 2 - Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung 29.08.2020 § 3 - Inkrafttreten 29.08.2020 Aufgrund - des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom
- Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 81), die durch die Verordnung vom
- Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 52) geändert worden ist, und - des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom
- März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch die Landesverordnung vom
- Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:
Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten
(1)Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte für
- Wohnberechtigungsscheine gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- den Empfang der Anzeige des Freiseins oder der Bezugsfertigkeit gemäß § 27 Absatz 8 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- die Auskunftsersuchen über Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und
- die Anforderung und Entgegennahme der Einkommensnachweise gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(2)Örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 1 Nummer 1 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist bisher keiner der im Antrag aufgeführten volljährigen Personen in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der sich die zukünftige Wohnung befindet.
(3)Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes für 1. die Förderzusage gemäß § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes, 2. das Verlangen gegenüber dem Verfügungsberechtigten auf Kündigung des Mietverhältnisses oder Räumung der Wohnung gemäß § 27 Absatz 6 des Wohnraumförderungsgesetzes, 3. Genehmigungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, nach denen der Verfügungsberechtigte eine Wohnung
- a)selbst nutzen darf,
- b)nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen darf oder
- c)anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern darf, 4. das Verlangen der Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke gemäß § 27 Absatz 7 Satz 5 des Wohnraumförderungsgesetzes, 5. das Auskunftsersuchen gemäß § 28 Absatz 5 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes, 6. die schriftliche Bestätigung der Belegungsbindung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, 7. die Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes unter Beachtung von § 2, 8. den Vollzug von Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, 9. die Information über die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und 10. die Erhebung von Geldleistungen bei Gesetzesverstößen gemäß § 33 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(4)Zuständige Stelle für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und für die Auskunftserteilung, Einsicht in die Unterlagen und Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes sind im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
(5)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 des Wohnraumförderungsgesetzes das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
§ 1
§ 2 Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung Bei der Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes kann sich das für Bau zuständige Ministerium zusätzlich die Zustimmung vorbehalten.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
§ 3