← Deutschland

GewO§ 67V MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 24. September 199

Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 24. September 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung übe

r die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom

  1. September 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom
  2. September 1992 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO 01.01.2005 § 2 - Inkrafttreten 01.01.2005 Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und des § 1 der Landesverordnung über die Regelung der Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht - GewRZustV - vom
  4. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO Als erweitertes Sortiment nach § 67 Abs. 2 GewO sind folgende Waren und Warenarten zugelassen: - Tabakwaren, - Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, - Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren, - Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe, Bestecke und Pfannen), - Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel, - Kurzwaren (z. B. Nähutensilien, Stricknadeln u. ä.), - Toilettenartikel (z. B. Mittel zur Zahnpflege, Mittel zur Körperpflege, Toilettenpapier, Papiertaschentücher), - Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe, - Kunstblumen, - Modeschmuck mit Ausnahme der nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine, - Messingartikel, - Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes, - Spielwaren, - Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen, - Textilien (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Hüte, Mützen, Tischdecken, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken), - Lederwaren (z. B. Geldbörsen, Brieftaschen, Gürtel, Handtaschen), - Kleinwerkzeuge, - Neuheiten und sonstige Werbeartikel, - Literatur (z. B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Post- und Ansichtskarten, Kataloge), - Tonträger (z. B. Schallplatten, CD, Musikkassetten leer und bespielt, Videokassetten leer und bespielt). Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist, werden diese Vertriebsverbote durch § 67 nicht berührt. Nicht zum Feilbieten zugelassen werden dürfen - Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus), - alkoholische Getränke, - Gebrauchtwaren und - gewerbliche Dienstleistungen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.