Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung (Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung - KaBeKostVO M-V) vom
Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen, die der Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne des § 1 der Kampfmittelverordnung vom 8. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 575) dienen, sowie für schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und die Auswertung von Luftbildern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Gleiches gilt für die Beseitigung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, die keine Kampfmittel sind, sowie von Waffen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Allgemeine Regelungen 1 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde für 1.1 Fachpersonal Munitionsbergungsdienst/ Luftbildauswertung 45,00 bis 75,00 1.2 Personal allgemeiner Verwaltungsdienst 52,00 bis 60,00 II. Besondere Regelungen 2 Schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und Auswertung von Luftbildern 2.1 Schriftliche Standardauskunft über Belastung/Nichtbelastung von Flächen (einschließlich Kosten nach Tarifstelle 1 und 2.4) 82,00 2.2 Auswertung von Luftbildern auf Antrag mit schriftlicher Stellungnahme nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 2.3 Vorortbegehung nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 2.4 Einsatz der Geräte des Luftbildauswertezentrums für jede angefangene Betriebsstunde 13,00 3 Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln und Störpunkten sowie Abtransport (inkl. Entschärfen/Sprengung vor Ort) nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung Anmerkung zur Tarifstelle 3: Bei Inanspruchnahme Dritter erhöht sich die Verwaltungsgebühr um die hierdurch dem Munitionsbergungsdienst tatsächlich entstandenen Kosten. Für die Tarifstelle 3 können Zuschläge nach § 11 Absatz 1 (Sonderprämie) des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) vom 14. Dezember 1993 in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden 4 Einlagern von Kampfmitteln in den Lagerbunkern des Munitionsbergungsdienstes M-V nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 5 Zerlegen, Delaborieren, Unschädlichmachen und Vernichtung von Kampfmitteln und sonstigen Gegenständen 5.1 Vernichtung von Kampfmitteln nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 5.2 Vernichtung von Pyrotechnik und sonstigen Gegenständen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung Anmerkung zur Tarifstelle 5.1 und 5.2: Bei Inanspruchnahme Dritter erhöht sich die Verwaltungsgebühr um die hierdurch dem Munitionsbergungsdienst tatsächlich entstandenen Kosten. 5.3 Besondere Aufwendungen, die beim Einsatz von Verbrauchsmaterialien entstehen (z. B. bei Sprengungen und Fernentschärfungen) 5,00 bis 200,00 6 Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen im Auftrag von Dritten nach der VOB/A im Sinne des § 2 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 7 Fachaufsicht (Überwachung und Kontrolle) über beauftragte private Kampfmittelräumfirmen 7.1 Überwachung der Ausführung von Kampfmittelräumarbeiten durch private Firmen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 7.2 Abnahme von beräumten Flächen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 8 Begutachten von Kampfmitteln und sonstigen Gegenständen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 9 Einsatz von Kfz Anmerkung zu Tarifstelle 9: Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2.3, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7.1, 7.2 und 8 werden Gebühren für den Einsatz von Kfz erhoben. Die Gebühr beträgt je: 9.1 Pkw für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,40 9.2 Transporter des Munitionsbergungsdienstes für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,60 9.3 Lkw des Munitionsbergungsdienstes für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 2,10 10 Einsatz sonstiger Technik und Geräte Anmerkung zu Tarifstelle 10: Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2.3, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7.1, 7.2 und 8 werden Gebühren für den Einsatz sonstiger Technik und Geräte erhoben. Die Gebühr beträgt je: 10.1 Kleinbagger inklusive Tandemanhänger für jede angefangene Betriebsstunde 55,00 10.2 Schlauchboot inklusive Trailer und Bootsmotor für jede angefangene Betriebsstunde 102,00 10.3 Taucherausrüstung für jede angefangene Tauchstunde 28,00 11 Einsatz von Personal, Geräten und Technik beim Auffinden unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) 11.1 Personal nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung 11.2 USBV-Einsatzfahrzeug einschließlich Spezialtechnik (insbesondere Fernlenkmanipulator, Röntgenausrüstung, Bombenschutzanzüge) je Einsatz 880,00 bis 4.050,00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.