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WaldkennzVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Anlage Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnun

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) Vom 28. April 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamta

Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) vom

  1. April 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) vom
  2. April 2019 30.05.2019 Eingangsformel 30.05.2019 § 1 - Kennzeichnung 30.05.2019 § 2 - Duldung der Kennzeichnung 30.05.2019 § 3 - Ordnungswidrigkeiten 30.05.2019 § 4 - Inkrafttreten 30.05.2019 Anlage 30.05.2019 Aufgrund des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 4 und § 22 Absatz 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Eingangsformel § 1 Kennzeichnung

(1)Der nach § 21 des Landeswaldgesetzes ausgewiesene Schutzwald und der nach § 22 des Landeswaldgesetzes ausgewiesene Erholungs-, Kur- oder Heilwald werden durch eine einheitliche Beschilderung gekennzeichnet.
(2)Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage zu dieser Verordnung als Wort- und Bildzeichen dargestellten Abbildungen mit der in der jeweiligen Verordnung nach § 21 oder § 22 des Landeswaldgesetzes ausgewiesenen Waldbezeichnung zu verwenden. Eine Kombination von Wortzeichen ist zulässig. Unterhalb des Wort- und Bildzeichens können weiterführende Hinweise auf weißen oder grünen Tafeln ergänzt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3)Der Grenzverlauf des Gebietes ist an geeigneten Punkten in Abstimmung mit der Forstbehörde und dem Flächeneigentümer zu kennzeichnen. Auch bedeutsame Stellen innerhalb des Gebietes sollen gekennzeichnet werden.
(4)Die Kennzeichnung darf nicht an den Stellen angebracht werden, an denen im oder am Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege verlaufen, die auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung versehen sind.

§ 1

§ 2 Duldung der Kennzeichnung Die Waldbesitzer und andere Nutzungsberechtigte des ausgewiesenen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwaldes haben die Anbringung der Beschilderung und ihre Unterhaltung zu dulden.

§ 2§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Absatz 6 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 kennzeichnet.
(2)Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Abbildung * zur jeweiligen Kennzeichnung des Waldes: Fußnoten *) Die Farbe des Bildzeichens und des darunter befindlichen Schriftzuges ist nach den gebräuchlichen Farbtabellen (CMYK, RGB oder Hexadezimale Farbdefinition) definiert.

  1. Die Farbe für das Bildzeichen wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 60, Magenta = 0, Yellow = 100 und Schwarzanteil = 0) oder im RGB-Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 151, Grün = 191 und Blau = 13) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 97be0c verwendet.
  2. Die Farbe für den Schriftzug wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 80, Magenta = 25, Yellow = 95 und Schwarzanteil = 10) oder im RGB -Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 51, Grün = 128 und Blau = 53) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 328034 verwendet.
  3. Die zu verwendende Schriftart ist Myriad Pro - Bold.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.