Verordnung über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren der Handwerkskammern (HwKBeitrEinzVO M-V) vom
Eingangsformel § 1 In dem Bezirk der Handwerkskammer Schwerin wird eine alternative Vollstreckungsvariante zum Zwecke der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren nach der Handwerksordnung in einem begrenzten Zeitraum erprobt.
§ 2 Von der Handwerkskammer Schwerin werden die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Absatz 3 abweichend von § 113 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung in eigener Zuständigkeit eingezogen.
die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Absatz 3 der Handwerksordnung abweichend von § 113 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und 2. die Gebühren für die Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten abweichend von § 113 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung auch durch die Landeszentralkasse nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben lassen.
§ 4 Die Handwerkskammer Schwerin wird dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus spätestens bis zum 31. Oktober 2018 einen Bericht zu den Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Dieser enthält insbesondere die Anzahl der beauftragten Vollstreckungshilfeersuchen sowie die Höhe des Vollstreckungsbetrages und den tatsächlichen Zahlungseingang aus der Vollstreckung.
Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.