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§ 4 KastrVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Bildung einer Gutachterstelle für die freiwillige Kastration (Kastrationsverordn

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Bildung einer Gutachterstelle für die freiwillige Kastration (Kastrationsverordnung - KastrVO M-V) Vom 21. Oktober 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausga

Verordnung über die Bildung einer Gutachterstelle für die freiwillige Kastration (Kastrationsverordnung - KastrVO M-V) vom

  1. Oktober 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Bildung einer Gutachterstelle für die freiwillige Kastration (Kastrationsverordnung - KastrVO M-V) vom
  2. Oktober 2003 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 01.01.2005 § 2 01.01.2005 § 3 01.01.2005 § 4 01.01.2005 § 5 01.01.2005 Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes vom
  3. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das durch § 33 des Gesetzes vom
  4. Juli 1994 (GVOBl. M-4 S. 747) geändert worden ist, verordnet das Sozialministerium mit Zustimmung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern:

Eingangsformel § 1 Der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern wird die Aufgabe übertragen, eine Gutachterstelle zu bilden, die die Aufgaben nach § 5 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom
  2. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wahrnimmt.

§ 1§ 2

(1)Die Gutachterstelle besteht aus einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einem Psychologischen Psychotherapeuten sowie aus einem weiteren Arzt und einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe als Ehrenamt wahr und sind bei ihrer Entscheidung unabhängig.
(2)Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern trifft durch Satzung mit Zustimmung des Sozialministeriums die weiteren Regelungen über die Gutachterstelle, insbesondere über
  1. die örtliche Zuständigkeit der Gutachterstelle,
  2. die Bestellung der Mitglieder,
  3. die Vertretung der Mitglieder bei Verhinderung,
  4. die Amtszeit und das Ausscheiden der Mitglieder,
  5. die Pflicht der Mitglieder zur Verschwiegenheit,
  6. Ausschlussgründe für die Mitwirkung eines Mitglieds im Einzelfall,
  7. das Verfahren vor der Gutachterstelle (zum Beispiel Antragstellung; Anhörung, Untersuchung und Aufklärung des Betroffenen; Anhörung weiterer Personen; Durchführung weiterer Ermittlungen; Beschlussfassung; Bekanntgabe der Entscheidung; Dokumentation).

§ 2

§ 3 Das Sozialministerium erstattet der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem die Gutachterstelle auf Antrag tätig geworden ist, 1. die Auslagen für

  1. a)die mit dem Sozialministerium im Voraus zu vereinbarende angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Gutachterstelle,
  2. b)die Reisekosten der Mitglieder der Gutachterstelle sowie
  3. c)die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen, 2. die nachgewiesenen Ausgaben für die geschäftsführende Tätigkeit der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

§ 4 Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern berichtet dem Sozialministerium jährlich über die Tätigkeit der Gutachterstelle. Dabei dürfen keine personenbezogenen Angaben über die Betroffenen und ihre Angehörigen übermittelt werden.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.