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§ 2 RecknMsGewBestV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Verkehrsrechtliche Bestimmungen Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im

Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur

§ 3Abs.

1 Satz 1 sich so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, 2.

§ 3Abs.

3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, 3.

§ 3Abs.

4ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 4.

§ 3Abs.

5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht, 5.

§ 5Abs.

2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt, 6.

§ 5Abs.

2 Schifffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

  1. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
  2. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
  3. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder des § 10 Abs. 3 über das Fahrverbot zuwiderhandelt,
  4. einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
  5. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt. zur Einzelansicht § 3 § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 4 Anlage zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.