Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur
§ 3Abs.
1 Satz 1 sich so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, 2.
§ 3Abs.
3 ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, 3.
§ 3Abs.
4ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 4.
§ 3Abs.
5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht, 5.
§ 5Abs.
2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt, 6.
§ 5Abs.
2 Schifffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
- einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder des § 10 Abs. 3 über das Fahrverbot zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt. zur Einzelansicht § 3 § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 4 Anlage zur Einzelansicht