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KapVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung de

Obsah (13)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13

Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes -KapVO-) Vom 24. März 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste

Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVO -) vom

  1. März 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVO -) vom
  2. März 1993 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Anwendungsbereich 01.01.2005 § 2 - Teilnahme am Auswahlverfahren 01.01.2005 § 3 - Festsetzung der Ausbildungskapazität 01.01.2005 § 4 - Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze 01.01.2005 § 5 - Auswahlkriterien 01.01.2005 § 6 - Prüfungsergebnis 01.01.2005 § 7 - Härtefälle 01.01.2005 § 8 - Wartezeit 01.01.2005 § 9 - Rangverbesserung 01.01.2005 § 10 - Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes 01.01.2005 § 11 - Zurückstellung 01.01.2005 § 12 - Übergangsregelung 01.01.2005 § 13 - Inkrafttreten 01.01.2005 Aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725) verordnet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Innenminister:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist zu beschränken, wenn mehr Bewerbungen vorliegen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

§ 1§ 2 * Teilnahme am Auswahlverfahren

(1)Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
  1. die Erste juristische Staatsprüfung bestanden und
  2. vollständige Bewerbungsunterlagen gemäß § 28 Abs. 2 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung vom
  3. März 1993 (GVOBl. M-V S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  4. November 1995 (GVOBl. M-V S. 633), fristgerecht und vorbehaltlos eingereicht.
(2)Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung schriftlich dargelegt und nachgewiesen sind. Fußnoten *) § 2 geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995.

§ 2§ 3 Festsetzung der Ausbildungskapazität

(1)Der Präsident des Oberlandesgerichts setzt vor dem ersten Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Ausbildungskapazität für die Pflichtstation in der Zivilrechtspflege fest und macht sie im Amtsblatt für Mecklenburg- Vorpommern bekannt.
(2)Die Festsetzung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ist bei einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen.

§ 3§ 4 Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze

(1)Die Zahl der Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Zahl der in Zivilsachen tätigen Richter an den Amts- und Landgerichten, die zur Ausbildung befugt sind (§ 40 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung), multipliziert mit dem Faktor 1,
  1. Der Faktor beträgt 0,75 bei
  2. Direktoren,
  3. Kammervorsitzenden,
  4. Teilzeitbeschäftigten,
  5. Schwerbehinderten und
  6. Richtern mit einem Pensum von weniger als dreiviertel, mindestens aber der Hälfte eines vollen richterlichen Pensums. Präsidenten sowie Richter mit kleineren Pensen bleiben außer Betracht.
(2)Als Zivilsachen rechnen nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3)Maßgebend sind die Verhältnisse an einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmten Stichtag, der nicht mehr als drei Monate vor dem Einstellungstermin gemäß § 3 Abs. 1 liegen darf.
(4)Sind zu einem Einstellungstermin mehr Ausbildungsplätze verfügbar als bei der Festsetzung ermittelt worden sind, sind auch diese nach den folgenden Bestimmungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu vergeben.

§ 4

§ 5 Auswahlkriterien Zunächst sind 35 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach dem Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung zu vergeben. Von den verbleibenden Stellen sind 10 vom Hundert für Härtefälle vorzusehen. Die übrigen Stellen sind nach der Dauer der Wartezeit zu vergeben.

§ 5§ 6 Prüfungsergebnis

(1)Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der Ersten juristischen Staatsprüfung.
(2)Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 8 Abs. 1). Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 6§ 7 Härtefälle

(1)Die Ausbildungsplätze für Härtefälle werden vergeben an diejenigen, für die eine Ablehnung des Antrags auf Aufnahme mit sozialen oder persönlichen Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung regelmäßig verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen (Härtefälle).
(2)Eine zu berücksichtigende Härte kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn der Bewerber
  1. Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist,
  2. nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig ist.
(3)Übersteigt die Zahl der Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme im Falle der Anerkennung nach dem höheren Lebensalter.

§ 7§ 8 Wartezeit

(1)Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen Einstellungstermin nach dem Eingang des ordnungsgemäßen Antrags § 2 Abs. 1 auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(2)Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis (§ 6 Abs. 1), bei gleicher Leistung das Los.

§ 8§ 9 * Rangverbesserung Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 22 Abs.

3 des Juristenausbildungsgesetzes erfüllen, ist eine fiktive Wartezeit anzurechnen. Diese beträgt:

  1. 12 Monate bei einer Dienstdauer von bis zu 12 Monaten,
  2. 18 Monate bei einer Dienstdauer von mehr als 12 Monaten bis zu 18 Monaten,
  3. 24 Monate bei einer Dienstdauer von mehr als 18 Monaten bis zu 24 Monaten. Fußnoten *) § 9 neu gefaßt durch Verordnung vom
  4. Dezember 1995.

§ 9

§ 10 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes Innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, ob der zugeteilte Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird. Soweit eine Annahme nicht erfolgt ist, werden nach Fristablauf die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren nach der Rangfolge vergeben.

§ 10

§ 11 Zurückstellung Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt die Zulassung zurück, wenn eine Bewerbung aufgrund der Rangfolge nicht berücksichtigt werden konnte. Eine erneute Bewerbung ist nicht erforderlich. Bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Antragsfrist für den nächsten Einstellungstermin (§ 4 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung) hat der Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob er an der Bewerbung festhält; anderenfalls wird der Bewerber nicht mehr berücksichtigt.

§ 11§ 12 Übergangsregelung

(1)Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze gemäß § 4 sind die von den Absolventen 1. des besonderen Vorbereitungsdienstes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe
  1. y)
  2. ii)des Einigungsvertrages), 2. der Richterassistentenzeit (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe
  3. y)
  4. ee)des Einigungsvertrages), 3. der richterlichen Einarbeitungszeit (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe
  5. y)
  6. ff)des Einigungsvertrages) besetzten Ausbildungsplätze abzuziehen.
(2)Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Besonderen Vorbereitungsdienst erfüllen und sich bis zum 31. Dezember 1992 schriftlich dafür beworben haben, werden bei der erstmaligen Aufnahme von Rechtsreferendaren in den juristischen Vorbereitungsdienst vorab berücksichtigt.
(3)Wer sich für die richterliche Einarbeitungszeit bewirbt, steht einem Bewerber für den Vorbereitungsdienst gleich.
(4)Der juristische Vorbereitungsdienst beginnt erstmalig am
  1. Mai
  2. In diesem Fall rechnet die Wartezeit i. S. v. § 8 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung.

§ 12

§ 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.