← Deutschland

§ 1 SachSPolVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Geltungsbereich Verordnung über den Ersatz von Sachschäden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -b

Verordnung über den Ersatz von Sachschäden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Sachschädenverordnung Polizei - SachSPolVO M-V) Vom 19. Mai 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Verordnung über den Ersatz von Sachschäden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Sachschädenverordnung Polizei - SachSPolVO M-V) vom

  1. Mai 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Ersatz von Sachschäden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Sachschädenverordnung Polizei - SachSPolVO M-V) vom
  2. Mai 2016 31.12.2009 Eingangsformel 31.12.2009 § 1 - Geltungsbereich 31.12.2009 § 2 - Ersatz von Sachschäden 31.12.2009 § 3 - Inkrafttreten 31.12.2009 Anlage 31.12.2009 Aufgrund des § 111 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom
  3. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 107 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Polizeilaufbahnverordnung.

§ 1§ 2 Ersatz von Sachschäden

(1)Den Beamtinnen und Beamten nach § 1 wird auf Antrag ergänzend zu § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Schaden an privaten Gegenständen, die üblicherweise zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden und während der polizeilichen Einsatz- und Ermittlungstätigkeit sowie während der praktischen Übungen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, vom Dienstherrn ersetzt. Der Antrag ist an den Dienstvorgesetzten zu richten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Antrag stattgibt.
(2)§ 83 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet entsprechend Anwendung.
(3)Betrifft der entstandene und nach dieser Verordnung zu ersetzende Schaden einen in der Anlage aufgeführten Gegenstand, so sind die hierzu in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, enthaltenen Regelungen bei der Bemessung der Ersatzleistung zu beachten.
(4)Nicht ersetzt werden Beschädigungen und der Verlust von Schmuckgegenständen mit Ausnahme von Ehe- und Verlobungsringen und Uhren. Schäden an Gegenständen, deren Mitführung unzweckmäßig oder ungewöhnlich ist, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schäden an Gegenständen, die nach ihrer Ausführung als Luxusgegenstände anzusehen sind, ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zu Grunde zu legen.
(5)Sachschadenersatz wird nur geleistet, wenn der erstattungsfähige Betrag oder die Summe der erstattungsfähigen Beträge insgesamt mindestens 15 Euro betragen.

§ 2§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31.

Dezember 2009 in Kraft.

§ 3

Anlage (zu § 2 Absatz 3) Für die nachstehend aufgeführten Gegenstände gelten die folgenden Regelungen zur Bemessung der Ersatzleistung:

  1. Sehhilfen Bei der Ersatzbeschaffung von Brillen ist für ein neues Gestell als Grenzwert von einem Höchstbetrag von 100 EUR auszugehen. Der Schadenersatz für die Brillengläser erfolgt in Höhe der Wiederherstellungskosten für solche Gläser, die denen der beschädigten Brille entsprechen.
  2. Uhren Der Sachschadenersatz von Uhren ist auf 50 EUR begrenzt.
  3. Mobiltelefone Der Höchstbetrag für die Erstattung eines Mobiltelefons beträgt 75 EUR.
  4. Orthopädische Hilfsmittel und Zahnersatz Bei orthopädischen Hilfsmitteln sowie bei Zahnersatz ist keine Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung zu berücksichtigen.
  5. Bargeld Abhanden gekommenes Bargeld wird grundsätzlich nicht ersetzt. Unmittelbare und mittelbare Schäden, die durch den Verlust von Bank- oder Kreditkarten entstehen, werden nicht ersetzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.