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§ 5 AltverbAblV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Übertragung hoheitlicher Aufgaben an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Verordnung

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Vom 26. Januar 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom

  1. Januar 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft vom
  2. Januar 2021 30.01.2021 Eingangsformel 30.01.2021 § 1 - Grundsätze 15.07.2023 § 2 - Altverbindlichkeiten der Gemeinden 15.07.2023 § 3 - Altverbindlichkeiten kommunaler Wohnungsunternehmen 15.07.2023 § 4 - Höhe und Verwendung der Zuweisungen 15.07.2023 § 5 - Übertragung hoheitlicher Aufgaben an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern 15.07.2023 § 6 - Antragsverfahren, Antragsfrist 15.07.2023 § 7 - Inkrafttreten 15.07.2023 Anlage 30.01.2021 Aufgrund des § 26 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

Eingangsformel § 1 Grundsätze

(1)Bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, werden die Gemeinden gemäß § 26 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, unterstützt. Dies gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen.
(2)Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen richten sich nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Gewährung der Zuweisungen erfolgt nach Maßgabe der dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern hierfür jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(3)Altverbindlichkeiten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich Altschulden im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes.

§ 1§ 2 Altverbindlichkeiten der Gemeinden

(1)Als Altverbindlichkeiten der Gemeinden gelten solche, die am 31. Dezember 2017 im Jahresabschluss der Gemeinde oder eines von ihr getragenen Eigenbetriebs bilanziert waren.
(2)Altverbindlichkeiten sind der Gemeinde zuzurechnen, wenn sie bis zum
  1. Dezember 2017 von einer kommunalen Wohnungsgesellschaft, deren Gesellschafter sie ist und an der ausschließlich kommunale Körperschaften beteiligt sind, an sie oder einen von ihr getragenen Eigenbetrieb zurückübertragen worden sind. Gleiches gilt für Altverbindlichkeiten von Unternehmen, die bis zum
  2. Dezember 2017 als Eigenbetriebe geführt worden sind.

§ 2§ 3 Altverbindlichkeiten kommunaler Wohnungsunternehmen

(1)Zuweisungen können den Gemeinden auch mit dem Ziel gewährt werden, dass sie Wohnungsunternehmen, an denen sie beteiligt sind und deren Gesellschafter allein kommunale Körperschaften sind (kommunale Wohnungsunternehmen), finanzielle Mittel zur Tilgung von Altverbindlichkeiten zur Verfügung stellen. Dies gilt nur für solche Altverbindlichkeiten, die am 31. Dezember 2017 im Jahresabschluss des kommunalen Wohnungsunternehmens bilanziert waren.
(2)Die anteiligen Altschulden ausgeschiedener Gesellschafter sind im Verhältnis zur Altschuldenlast auf die verbliebenen Gesellschafter aufzuteilen.
(3)Die Zuweisungen dürfen nur gewährt werden, wenn von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ausgegangen werden kann. Dies gilt nicht, wenn der oder die kommunalen Gesellschafter Mitschuldner sind.

§ 3§ 4 Höhe und Verwendung der Zuweisungen

(1)Die Gewährung der Zuweisung erfolgt in Höhe der bestehenden Altverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Etwaige Nebenforderungen und Vorfälligkeitsentschädigungen werden nicht berücksichtigt.
(2)Die Zuweisung ist auch zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung die Altverbindlichkeiten, zu deren Tilgung sie bestimmt sind, ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre. Die Zuweisung kann für die unterjährige Tilgung verwendet werden.

§ 4

§ 5 Übertragung hoheitlicher Aufgaben an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird gemäß § 26 Absatz 5 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsakte zu erlassen.

§ 5§ 6 Antragsverfahren, Antragsfrist

(1)Die Gewährung der Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten gemäß § 26 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist unter Verwendung der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen.
(2)Anträge auf die Gewährung von Zuweisungen sind bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht berücksichtigt.
(3)Für das Antragsverfahren sind alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten prüfen zu können. Insbesondere ist nachzuweisen, dass es sich um Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 Altschuldenhilfe-Gesetz handelt, die den beantragenden Gemeinden oder deren Wohnungsunternehmen zuzurechnen sind. Auf Verlangen des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern sind fehlende Angaben zu ergänzen oder geeignete Unterlagen vorzulegen.
(4)Die Gewährung der Zuweisungen an die beantragenden Gemeinden erfolgt in zeitlicher Reihenfolge, nach Vorlage aller anspruchsbegründenden Unterlagen (vollständige Antragstellung).

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

Anlage (zu § 7 Absatz 1) Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/f92e5761-6b3f-4c0d-b1d2-888a6991be2b-MV6030-14-3+2021+69+Anl.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.