Obsah (14)
§ 43§ 45§ 61§ 174§ 2§ 5§ 11§ 19§ 23§ 38§ 39§ 13§ 27§ 32Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg- Vorpommern (Wasserverbandshaushaltsverordnung - WHVO M-V) Vom 6. Juni 2000 Zum 13.08.2026 aktue
§ 43Abs.
2 der Kommunalverfassung hat der Verband die Haushaltsdefizite im nächsten Haushaltsjahr auszugleichen, wenn der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht werden kann.
(2)
§ 45Abs.
1 der Kommunalverfassung hat der Verband nur seinem Vermögenshaushalt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Maßnahmen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen, ist zusätzlichein Finanzplan über deren Laufzeit zugrunde zu legen.
(3)
§ 61Abs. 4 der Kommunalverfassung bedarf der Beschluss über die Entlastung keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(4)
§ 174Abs.
2 der Kommunalverfassung wird das Umweltministerium ermächtigt, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne der Verbände Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für die Form
- des Haushaltsplans,
- des Finanzplans,
- des Stellenplans,
- der Jahresrechnung,
- der Vermögens- und Schuldennachweise,
- der Rücklagennachweise.
(5)Keine Anwendung finden § 48, § 49, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 3 bis 5 und § 58 der Kommunalverfassung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Abweichungen von der Gemeindehaushaltsverordnung
(1)
§ 2Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung ist dem Haushaltsplan kein Vorbericht beizufügen.
(2)
§ 5Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung richten sich Gliederung und Gruppierung nach dem vom Umweltministerium erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.
(3)
§ 11Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden nur angemessene Abschreibungen veranschlagt, die einer Sonderrücklage zuzuführen sind.
(4)
§ 19Abs.
2 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung gilt, dass zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben (Betriebsmittel der Kasse) ein Betrag vorhanden sein muss,der mindestens ein Viertel des Jahresbetragesdes durchschnittlichen Beitragsaufkommens des Verwaltungshaushaltes beträgt.
(5)
§ 23Abs.
1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung besteht der Finanzplan nur aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes.
(6)
§ 38Satz 1 Nr. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung enthält der kassenmäßige Abschluss anstelle der Kassen-Ausgabenreste den Kassenbestand.
(7)
§ 39Abs.
3 Satz 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung hat der Verband zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung einen Ist-Abschluss zubilden. Sollen aus Kassenbeständen allgemeine Rücklagen gebildet werden, so entscheidet darüber die Verbandsversammlung.
(8)Keine Anwendung finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 21, § 37 Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 sowie § 41 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung. zur Einzelansicht § 3 § 4 Abweichungen von der Gemeindekassenverordnung
(1)
§ 13Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung haben die Verbände ihren Zahlungsverkehr ausschließlichunbar über ihre kontoführende Bank abzuwickeln.
(2)
§ 27Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gemeindekassenverordnung hat der Verband Zahlungen zeitgleich mit dem Tag zu buchen, an dem die kontoführende Bank die Zahlungen bucht.
(3)
§ 32Abs. 3 der Gemeindekassenverordnung kann der Vorstand bestimmen, zu welchen Zeitpunkten, mindestens jedoch monatlich, ein Abschluss vorgenommen wird.
(4)Keine Anwendung finden § 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung. zur Einzelansicht § 4 § 5 Sprachformen Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform. zur Einzelansicht § 5 § 6 In-Kraft-Treten § 3 Abs. 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. zur Einzelansicht § 6