← Deutschland

§ 3 WHVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Abweichungen von der Gemeindehaushaltsverordnung Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnung

Obsah (14)§ 43§ 45§ 61§ 174§ 2§ 5§ 11§ 19§ 23§ 38§ 39§ 13§ 27§ 32

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg- Vorpommern (Wasserverbandshaushaltsverordnung - WHVO M-V) Vom 6. Juni 2000 Zum 13.08.2026 aktue

§ 43Abs.

2 der Kommunalverfassung hat der Verband die Haushaltsdefizite im nächsten Haushaltsjahr auszugleichen, wenn der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht werden kann.

(2)

§ 45Abs.

1 der Kommunalverfassung hat der Verband nur seinem Vermögenshaushalt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Maßnahmen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen, ist zusätzlichein Finanzplan über deren Laufzeit zugrunde zu legen.

(3)

§ 61Abs. 4 der Kommunalverfassung bedarf der Beschluss über die Entlastung keiner öffentlichen Bekanntmachung.

(4)

§ 174Abs.

2 der Kommunalverfassung wird das Umweltministerium ermächtigt, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne der Verbände Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für die Form

  1. des Haushaltsplans,
  2. des Finanzplans,
  3. des Stellenplans,
  4. der Jahresrechnung,
  5. der Vermögens- und Schuldennachweise,
  6. der Rücklagennachweise.

(5)Keine Anwendung finden § 48, § 49, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 3 bis 5 und § 58 der Kommunalverfassung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Abweichungen von der Gemeindehaushaltsverordnung
(1)

§ 2Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung ist dem Haushaltsplan kein Vorbericht beizufügen.

(2)

§ 5Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung richten sich Gliederung und Gruppierung nach dem vom Umweltministerium erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(3)

§ 11Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden nur angemessene Abschreibungen veranschlagt, die einer Sonderrücklage zuzuführen sind.

(4)

§ 19Abs.

2 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung gilt, dass zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben (Betriebsmittel der Kasse) ein Betrag vorhanden sein muss,der mindestens ein Viertel des Jahresbetragesdes durchschnittlichen Beitragsaufkommens des Verwaltungshaushaltes beträgt.

(5)

§ 23Abs.

1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung besteht der Finanzplan nur aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes.

(6)

§ 38Satz 1 Nr. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung enthält der kassenmäßige Abschluss anstelle der Kassen-Ausgabenreste den Kassenbestand.

(7)

§ 39Abs.

3 Satz 1 und 2 der Gemeindehaushaltsverordnung hat der Verband zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung einen Ist-Abschluss zubilden. Sollen aus Kassenbeständen allgemeine Rücklagen gebildet werden, so entscheidet darüber die Verbandsversammlung.

(8)Keine Anwendung finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 21, § 37 Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 sowie § 41 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung. zur Einzelansicht § 3 § 4 Abweichungen von der Gemeindekassenverordnung
(1)

§ 13Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung haben die Verbände ihren Zahlungsverkehr ausschließlichunbar über ihre kontoführende Bank abzuwickeln.

(2)

§ 27Abs.

1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gemeindekassenverordnung hat der Verband Zahlungen zeitgleich mit dem Tag zu buchen, an dem die kontoführende Bank die Zahlungen bucht.

(3)

§ 32Abs. 3 der Gemeindekassenverordnung kann der Vorstand bestimmen, zu welchen Zeitpunkten, mindestens jedoch monatlich, ein Abschluss vorgenommen wird.

(4)Keine Anwendung finden § 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung. zur Einzelansicht § 4 § 5 Sprachformen Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform. zur Einzelansicht § 5 § 6 In-Kraft-Treten § 3 Abs. 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. zur Einzelansicht § 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.