← Deutschland

Eingangsformel DLR-UVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage zur Umsetzung der R

Obsah (5)§ 4§ 10§ 13§ 7§ 32

Verordnung über Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG im Land Mecklenburg-Vorpommern - Dienstleistungsrichtlinie-Umsetzungsverordnung Mecklenbu

§ 4

des Energiewirtschaftsgesetzes, 2.

§ 10

des Eichgesetzes, 3.

den §§ 64a, 65 und 72 der Eichordnung, 4.

§ 13der Markscheider-Bergverordnung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anordnung einer Entscheidungsfrist

(1)In folgenden Verfahren wird eine Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Genehmigungsantrages von drei Monaten angeordnet: 1.

§ 7

Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes, 2.

§ 32

Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 3.

§ 10

des Eichgesetzes, 4.

den §§ 64a, 65 und 72 der Eichordnung, 5.

§ 13der Markscheider-Bergverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Markscheiderzulassungsgesetzes.

(2)In

§ 4des Energiewirtschaftsgesetzes wird eine Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Genehmigungsantrages innerhalb von sechs Monaten angeordnet.

(3)Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.