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LSBKBenGebVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Anlage Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Meckle

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V) Vom 25. Oktober 2012 Zum 13.08.2026

Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V) vom

  1. Oktober 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Benutzungsgebühren der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK-Benutzungsgebührenverordnung - LSBKBenGebVO M-V) vom
  2. Oktober 2012 15.11.2012 Eingangsformel 15.11.2012 § 1 - Allgemeines 15.11.2012 § 2 - Gebührenfreie Nutzung 15.11.2012 § 3 - Gebührenpflichtige Nutzung 15.11.2012 § 4 - Entstehung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühr 15.11.2012 § 5 - Erlass und Ermäßigung 15.11.2012 § 6 - Gebührenanpassung 15.11.2012 § 7 - Inkrafttreten 15.11.2012 Anlage 15.11.2012 Aufgrund des § 32 Absatz 1 Buchstabe e des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom
  4. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 23 Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom
  5. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Allgemeines Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (Landesschule) erhebt für ihre Leistung Gebühren entsprechend dieser Benutzungsgebührenverordnung.

§ 1

§ 2 Gebührenfreie Nutzung Für Angehörige der im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgestellten öffentlichen Feuerwehren, Angehörige der Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Bedienstete der Landesverwaltung ist die Aus- und Fortbildung an der Landesschule gebührenfrei. Für die Dauer der Aus- und Fortbildung wird amtliche Unterkunft und Verpflegung geboten.

§ 2§ 3 Gebührenpflichtige Nutzung

(1)Andere als in § 2 genannte natürliche oder juristische Personen können die Landesschule gebührenpflichtig nutzen. Dazu zählen Angehörige betrieblicher Feuerwehren sowie Angehörige öffentlicher Feuerwehren anderer Bundesländer.
(2)Für die Nutzung durch die in Absatz 1 genannten Personen erhebt die Landesschule Benutzungsgebühren entsprechend der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Mit der Benutzungsgebühr sind die in § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes benannten Auslagen abgegolten.

§ 3§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühr

(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.
(2)Die Gebühr wird ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides, im Übrigen sofort fällig.
(3)Wird eine vereinbarte Nutzung, für die Gebühren nach den Nummern 1 bis 4 der Anlage entstanden sind, durch einen Nutzer aus einem von ihm zu vertretenden Umstand abgebrochen oder unterbrochen, findet eine Gebührenerstattung nicht statt.

§ 4§ 5 Erlass und Ermäßigung

(1)Die Leitung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung sowie eine Gebührenbefreiung zulassen.
(2)Auf eine Gebühr für die Raumnutzung durch den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., die Jugendfeuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern und die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord wird verzichtet.
(3)Für die Raumnutzung durch andere Einrichtungen der Landesverwaltung wird keine Gebühr erhoben.

§ 5

§ 6 Gebührenanpassung Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt bei maßgeblichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen. Die Gebührensätze sind jährlich zu überprüfen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

Anlage Nummer Gegenstand Gebühr 1 Lehrgangs- und Seminargebühren Laufbahnlehrgänge Freiwillige Feuerwehr 1.1 Gruppenführer 1.420 Euro 1.2 Zugführer 1.810 Euro 1.3 Leiter einer Feuerwehr 385 Euro 1.4 Verbandsführer 1.335 Euro 1.5 Einführung in die Stabsarbeit 1.310 Euro Funktionslehrgänge 1.6 Ausbilder in der Feuerwehr 1.310 Euro 1.7 Atemschutzgerätewart CSA 635 Euro 1.8 Leiter des Atemschutzes 635 Euro 1.9 Atemschutzgerätewart - Werkstatt 890 Euro Sonderlehrgänge 1.10 Jugendfeuerwehrwart 275 Euro 1.11 Technische Hilfeleistung 1.520 Euro 1.12 ABC-Einsatz 3.155 Euro 1.13 ABC-Führung 1.825 Euro 1.14 ABC-Dekontamination 1.570 Euro 1.15 ABC-Erkundung 1.405 Euro 1.16 Brandübungshaus Trainer 2.075 Euro 1.17 Brandübungshaus Tagesseminar 460 Euro Fortbildungen 1.18 Fortbildung Tagesseminar 80 Euro 1.19 Fortbildung 2-Tagesseminar 150 Euro 1.20 Fortbildung 3-Tagesseminar 265 Euro Ausbildung Berufsfeuerwehr 1.21 BF 1 - Brandmeister-Anwärter 10.955 Euro 1.22 BF 2 - Laufbahnprüfung 1.640 Euro 1.23 Sonstige Lehrgangs- und Seminargebühren, wenn nicht nach Nummern 1.1 bis 1.22 - Berechnung pro Stunde 17 Euro 2 Verpflegung (je Tag und Person) 2.1 Vollverpflegung (schließt Nummern 2.2 bis 2.6 ein) 9,35 Euro 2.2 Erstes Frühstück 1,40 Euro 2.3 Zweites Frühstück 0,95 Euro 2.4 Mittag 3,75 Euro 2.5 Nachmittagskaffee 0,95 Euro 2.6 Abendbrot 2,30 Euro 3 Unterkunft (je Nacht und Person) 3.1 Einzelbelegung im Doppelzimmer 13 Euro 3.2 Doppelbelegung im Doppelzimmer 6,50 Euro 4 Raumnutzung (je Tag und Raum) 4.1 Raum klein (bis 15 Personen) 22 Euro 4.2 Raum groß (bis 30 Personen) 38 Euro 4.3 Saal (bis 60 Personen) 61 Euro Bei einer Raumnutzung nach Nummer 4.1 bis 4.3 unterhalb von vier Stunden wird nur die Hälfte des entsprechenden Tagesgebührensatzes erhoben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.