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§ 4 VÄSp ÜSG WarnowVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) V

Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) vom

  1. September 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) vom
  2. September 2004 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Veränderungssperre 01.01.2005 § 2 - Räumlicher Geltungsbereich 01.01.2005 § 3 - Verbote 01.01.2005 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2005 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2005 Aufgrund des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, und des § 1 der Wasserwirtschafts-Veränderungssperren-Zuständigkeitsverordnung vom
  5. August 1997 (GVOBl. M-V S. 474) verordnet das Umweltministerium:

Eingangsformel § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Warnow wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 1§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)Das von der Veränderungssperre belegte Gebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.
(2)Die Lage sowie die Ausdehnung des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine ununterbrochene Linie gekennzeichnet.
(3)Die Grenzen des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes sind weiterhin in 25 Flurkarten im Maßstab 1:5000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung und werden im Umweltministerium, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt.
(4)Ausfertigungen der Karten sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden:
  1. Amt Steintanz-Warnowtal Der Amtsvorsteher Hauptstr. 39c 18249 Tarnow ,
  2. Amt Bützow-Land Der Amtsvorsteher Bahnhofstr. 33a 18246 Bützow ,
  3. Stadt Bützow Der Bürgermeister Am Markt 1 18246 Bützow,
  4. Amt Schwaan Der Amtsvorsteher Pferdemarkt 2 18258 Schwaan ,
  5. Amt Warnow-Ost Der Amtsvorsteher Griebnitzer Weg 2 18196 Dummerstorf ,
  6. Amt Warnow-West Der Amtsvorsteher Schulweg 1a 18198 Kritzmow und
  7. Hansestadt Rostock Der Oberbürgermeister Amt für Umweltschutz Abt. Wasserwirtschaft Hans-Fallada-Str. 1 18069 Rostock . Der vollständige Satz Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden:
  8. Staatliches Amt für Umwelt und Natur Rostock Abteilung Wasser und Boden Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock ,
  9. Landkreis Güstrow Der Landrat Umweltamt Am Wall 3-5 18273 Güstrow und
  10. Landkreis Bad Doberan Umweltamt August-Bebel-Str. 3 18209 Bad Doberan.

§ 2§ 3 Verbote

(1)Auf Flächen in dem in § 2 bezeichneten Planungsgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer wesentlich wertsteigernden oder die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden Veränderung führen. Insbesondere sind verboten:
  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen zur Herstellung von Silage,
  3. die Herstellung von Silage auf unbefestigtem und befestigtem Untergrund (außer Foliensilage) und die Errichtung von stationären Melkanlagen und Lagerhallen,
  4. der Umbruch von Grünland zur Ackerkultur und
  5. die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für
  1. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre begonnen wurden,
  2. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang und
  3. Unterhaltungsarbeiten, die der Erhaltung des bisherigen Zustandes dienen.
(3)Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne beizufügen. Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 3 Abs. 2 zulässig ist oder eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 zugelassen wurde.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.