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§ 2 ÜSG WarnowVO Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Räumlicher Geltungsbereich Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederun

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“ (ÜSG WarnowVO) Vom 3. Dezember 2007 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2

Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“ (ÜSG WarnowVO) vom

  1. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Warnowniederung zwischen Klein Raden und der Hansestadt Rostock“ (ÜSG WarnowVO) vom
  2. Dezember 2007 20.12.2007 bis 31.12.2037 Eingangsformel 20.12.2007 bis 31.12.2037 § 1 - Festsetzung des Überschwemmungsgebietes 20.12.2007 bis 31.12.2037 § 2 - Räumlicher Geltungsbereich 20.12.2007 bis 31.12.2037 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20.12.2007 bis 31.12.2037 Anlage - Darstellung Überschwemmungsgebiet Warnow 20.12.2007 bis 31.12.2037 Aufgrund des § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
  3. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom
  4. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Eingangsformel § 1 Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Das von einem Hochwasser mit einer Wahrscheinlichkeit des Wiederkehrens innerhalb von 100 Jahren überschwemmbare Niederungsgebiet der Warnow zwischen der Gemeinde Warnow und der Hansestadt Rostock wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Es stellt das Rückhaltegebiet für Hochwasserereignisse dar.

§ 1§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im Weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten, Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.
(2)Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100000 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3)Die maßgeblichen Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in 25 Flurkarten, im Maßstab 1 : 5 000, als durchgezogene rote Linie dargestellt. Neben den Flurkarten sind die betroffenen Grundstücke mit ihren Flurstücksnummern zur Information tabellarisch zusammengestellt. Diese Karten und die tabellarische Zusammenstellung der betroffenen Grundstücke sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt.
(4)Ausfertigungen der Flurstückskarten und die Auflistung der betroffenen Grundstücke sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden:
  1. Bützow-Land Der Amtsvorsteher Am Markt 1 18246 Bützow,
  2. Amt Schwaan Der Amtsvorsteher Pferdemarkt 2 18258 Schwaan,
  3. Amt Warnow-Ost Der Amtsvorsteher Griebnitzer Weg 2 18196 Dummerstorf,
  4. Amt Warnow-West Der Amtsvorsteher Schulweg 1a 18198 Kritzmow,
  5. Hansestadt Rostock Der Oberbürgermeister Neuer Markt 1 18069 Rostock. Der vollständige Satz von 25 Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden:
  6. Staatliches Amt für Umwelt und Natur Rostock Abteilung Wasser und Boden Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock,
  7. Landkreis Güstrow Der Landrat Umweltamt Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow,
  8. Landkreis Bad Doberan Der Landrat Umweltamt August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan.
(5)Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Gebietes nicht.

§ 2

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2037 außer Kraft.

§ 4

Anlage Darstellung Überschwemmungsgebiet Warnow

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.