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SchulAng9plusEinfV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen

Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen # Vom 21. Juli 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten #) Verkündet

im Mitt.bl. BM M-V vom

  1. Juli 2015 S. 66 zur Einzelansicht Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen vom
  2. Juli 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen vom
  3. Juli 2015 01.08.2015 Eingangsformel 01.08.2015 Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an allgemein bildenden Schulen 01.08.2015 Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen 01.08.2015 Artikel 3 - Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen 01.08.2015 Artikel 4 01.08.2015 Aufgrund der §§ 9, 56 Absatz 3 und 4, der §§ 63, 64 Absatz 2 und § 69 Nummer 4, 5, 8, 9 und 12 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 644) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an allgemein bildenden Schulen 1 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 1) Ändert VO vom
  6. April 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 18 zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen 2 (Änderungsanweisung) Fußnoten 2) Ändert VO vom
  7. Juli 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 41 zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen 3 Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen vom
  8. September 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 227; 2014 S. 9), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom
  9. Dezember 2014 (Mittl.bl. BM M-V 2015 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „10.1 Wird ein Unterrichtsfach im schulischen Angebot 9+ oder in der Jahrgangsstufe 10 nicht mehr unterrichtet, so wird die Endnote aus der Jahrgangsstufe 9 in das Abschlusszeugnis übernommen.“ Fußnoten 3) Ändert VV vom
  10. September 2013 (nicht im AmtsBl. M-V veröffentlicht) zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Diese Verordnung tritt am
  11. August 2015 in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.