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Eingangsformel RiVNachlVfV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren Vom 11. Dezember 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung zur

Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom

  1. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom
  2. Dezember 2007 01.04.2008 Eingangsformel 01.04.2008 § 1 01.04.2008 § 2 01.04.2008 Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom
  3. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 31 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom
  5. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die durch die Verordnung vom
  6. Dezember 2006 (GVOBl. M-V S. 860) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für die Angelegenheiten im Verfahren des Nachlassgerichts werden die folgenden in § 16 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (nachfolgend RPflG genannt) bestimmten Richtervorbehalte aufgehoben:
  1. für die Geschäfte, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG), soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes dem Richter vorbehaltenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen
  2. für die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG)
  3. für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG), soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat
  4. für die Erteilung von Erbscheinen sowie von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom
  6. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, oder den §§ 42 und §§ 74 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom
  8. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen und für die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG)
  9. für die Einziehung von Erbscheinen und von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42 und §§ 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, und für die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG)
(2)Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.