← Deutschland

§ 3 PflGVwKostAVertSV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Auszahlung, Verrechnung Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz Vom 28. Juli 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausga

Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz vom

  1. Juli 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz vom
  2. Juli 2008 23.08.2008 Eingangsformel 23.08.2008 § 1 - Kostenausgleich 14.09.2013 § 2 - Verteilungsschlüssel 14.09.2013 § 3 - Auszahlung, Verrechnung 14.09.2013 § 4 - Datenübermittlung 14.09.2013 § 5 - Inkrafttreten 14.09.2013 Aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes vom
  3. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Kostenausgleich

(1)Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich Finanzzuweisungen.
(2)Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2006 jährlich 389198,00 Euro.
(3)Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales passt den Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen ab dem Jahr 2008 jährlich der durchschnittlichen Veränderung der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zum Vorjahr und der Veränderung der Anzahl der Zahlfälle zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 75 Prozent der Differenz zwischen den Neuanträgen und den Neuzahlfällen Pflegewohngeld an. Die Ermittlung des jährlichen Gesamtbetrages erfolgt auf der Basis der Daten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(4)Die Anzahl der Zahlfälle nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Pflegewohngeldempfänger im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr. Neuanträge und Neuzahlfälle Pflegewohngeld nach dieser Verordnung sind solche, die auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres entfallen.

§ 1§ 2 Verteilungsschlüssel Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs.

3 wird gemäß der Anzahl der Pflegewohngeldempfänger, die im jeweils vorangegangenen Jahr in den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte stationär untergebracht waren, auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.

§ 2

§ 3 Auszahlung, Verrechnung Die nach den §§ 1 und 2 ermittelte Finanzzuweisung wird an die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres gezahlt.

§ 3

§ 4 Datenübermittlung Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die Anzahl der Pflegewohngeldempfänger sowie die Neuanträge und Neuzahlfälle Pflegewohngeld nach § 1 Abs. 4 jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.