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Artikel 3 GemMahnGHA/MVStVtrG MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Vom 10. Oktober 2005 Zum 13.08.2026 aktuel

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom

  1. Oktober 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom
  2. Oktober 2005 15.10.2005 Eingangsformel 15.10.2005 Artikel 1 15.10.2005 Artikel 2 15.10.2005 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts 01.07.2016 Artikel 1 01.07.2016 Artikel 2 01.07.2016 Artikel 3 01.07.2016 Artikel 4 01.07.2016 Artikel 5 01.07.2016 Artikel 6 01.07.2016 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am 17. August 2005 von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1Artikel 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 569): Der Staatsvertrag ist am 1. November 2005 in Kraft getreten.

Artikel 2

Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Justizminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden dem Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Amtsgericht Hamburg-Altona - Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern -“.

Artikel 1

Artikel 2 Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Hamburg-Altona maschinell bearbeitet.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Kosten des Mahngerichts trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2)Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen.
(3)Die Einzelheiten insbesondere der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerien der beteiligten Länder.

Artikel 3

Artikel 4 Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist.

Artikel 4

Artikel 5 Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Jahresende mit einer Frist von vierundzwanzig Monaten gekündigt werden.

Artikel 5Artikel 6 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. * Fußnoten *) Bekanntmachung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 569): Der Staatsvertrag ist am 1. November 2005 in Kraft getreten.

Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.