Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) Vom 9. April 1992 Zum 13.08.2026
Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) vom
- April 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) vom
- April 1992 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Oberste Landesbehörde 01.01.2005 § 2 - Aufsicht und Vollzug 01.01.2005 § 3 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 01.01.2005 § 4 - Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im Jugendarbeitsschutz 01.01.2005 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2005 Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom
- Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes, des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 1 der Landesverordnung vom
- März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet der Sozialminister:
Eingangsformel § 1 Oberste Landesbehörde Der Sozialminister ist - oberste Landesbehörde nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und - für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
§ 1§ 2 Aufsicht und Vollzug
(1)Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für den Vollzug der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Sie sollen die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken.
(2)Die Gewerbeaufsichtsämter sind auch - die nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes und nach § 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuständige Stelle, die in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären kann und - die nach § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1977 (GBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1990 (GBl. I S. 1627), zuständige Behörde, die einer Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstabe b) dieses Gesetzbuches genannten Arbeitnehmern zustimmen kann.
(3)Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2
§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Gewerbeaufsichtsämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 58 und 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des § 21 des Mutterschutzgesetzes.
§ 3§ 4 Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im Jugendarbeitsschutz
(1)Zuständig für die Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführenden Untersuchungen gemäß § 2 und § 3 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung sind die örtlichen Meldebehörden.
(2)Die den Meldebehörden übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 5