der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) Vom
der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) vom 6. April 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) vom
1 Satz 5 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen kann, 2.
3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zuzulassen, 3.
4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Gebührenbeitreibung zuzulassen, 4.
Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen, 5.
Absatz 3 Satz 4, § 7a Absatz 2 und § 7b Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus übertragen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die Zuständigkeit: 1. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes
2 der Handwerksordnung, 2. für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A der Handwerksordnung
2 Satz 1 der Handwerksordnung, 3. für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
3 Satz 1 der Handwerksordnung, 4. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden wollen, 5. für die Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in Verbindung mit §§ 8 bis 10 EU/EWR-Handwerk-Verordnung für Staatsangehörige eines der in Nummer 4 genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, wird auf die Handwerkskammer Schwerin und die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern für ihren jeweiligen Bezirk übertragen. zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Verordnung tritt am Tag
ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
der Handwerksordnung vom 26. März 1993 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft. zur Einzelansicht § 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.