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§ 1 GesBZustLVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständig

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten in Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe-Zuständigkeitslandesverordnung - GesBZustLVO M-V) Vom 20. Mai 2022 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fa

Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten in Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe-Zuständigkeitslandesverordnung - GesBZustLVO M-V) vom

  1. Mai 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten in Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe-Zuständigkeitslandesverordnung - GesBZustLVO M-V) vom
  2. Mai 2022 01.01.2020 § 1 - Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz 02.06.2022 § 2 - Zuständigkeiten nach dem Hebammengesetz 01.01.2020 § 3 - Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz 01.09.2020 § 4 - Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 01.01.2022 § 5 - Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen 01.01.2022 § 1 Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz

(1)Das für Gesundheit zuständige Ministerium
  1. ist zuständige Behörde für das Vereinbaren der Pauschal- oder Individualbudgets nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes;
  2. übernimmt die berufsrechtliche Prüfung gemäß § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes; für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Pflegestudiengängen gilt § 28 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes; gemäß § 13 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes bedürfen die Prüfungsordnungen, die dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch die prüfende Hochschule jeweils anzuzeigen sind, der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums;
  3. genehmigt den Ersatz von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der ausbildenden Hochschule gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes.
(2)Die ausbildende Hochschule legt mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums die Module gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes fest.
(3)Im Übrigen wird die Zuständigkeit zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes durch die LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung bestimmt.

§ 1§ 2 Zuständigkeiten nach dem Hebammengesetz

(1)Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft
  1. das einem Studiengang zugrundeliegende Konzept nach § 12 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
  2. ob die berufsrechtlichen Vorgaben gemäß § 12 Absatz 2 des Hebammengesetzes eingehalten werden und
  3. wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes.
(2)Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Hebammen-Studiengängen gilt § 28 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes. Gemäß § 13 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes bedürfen die Prüfungsordnungen, die dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch die prüfende Hochschule jeweils anzuzeigen sind, der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.
(3)Bei der Durchführung der staatlichen Prüfungen gemäß § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes legt die ausbildende Hochschule mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums die Module des Studiengangs fest.
(4)Im Übrigen wird die Zuständigkeit zur Ausführung des Hebammengesetzes durch die LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung bestimmt.

§ 2§ 3 Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz

(1)Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Feststellung der Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes.
(2)Im Übrigen wird die Zuständigkeit zur Ausführung des Psychotherapeutengesetzes durch die LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung bestimmt.

§ 3§ 4 Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1a Satz 3 und für die Mitteilung nach § 2 Absatz 1a Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Es wird ermächtigt, seine Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden zu übertragen.
(2)Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung unberührt.

§ 4§ 5 Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Das für die Hochschulen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung eines Modellstudiengangs nach § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen. Es entscheidet über die Zulassung im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen gilt § 28 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes. Zuständiges Fachministerium für die Zustimmung zu Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, im Sinne des § 13 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(2)Das für Bildung zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für den Anerkennungsbescheid nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.
(3)Die Universitäten Greifswald und Rostock wirken gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes bei der Durchführung der staatlichen Prüfungen der Studierenden nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen mit. Den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock obliegt die Benennung fachlich geeigneter Prüferinnen und Prüfer nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 und des § 111 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie die Vorgabe des Prüfungszeitraums gemäß § 90 Absatz 1 und § 105 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.
(4)Einrichtung nach § 73 Absatz 2 und Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen.
(5)Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit zur Ausführung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen durch die LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung unberührt.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.