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Artikel 5 RdFunkÄndStVtr MV 19 Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Neunzehnter Staatsvertrag zur Änder

Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom

  1. bis
  2. Dezember 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  3. bis
  4. Dezember 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  5. bis
  6. Dezember 2015 01.10.2016 Eingangsformel 01.10.2016 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.10.2016 Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 4 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 01.01.2017 Artikel 5 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.10.2016 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 1 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 1) Ändert StV vom
  7. August 1991, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 15 zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages 2 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 2) Ändert StV vom
  8. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 17 zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 3 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 3) Ändert StV vom
  9. Juni 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 21 zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 4 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 4) Ändert StV vom
  10. -
  11. Dezember 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 52 zur Einzelansicht Artikel 4 Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 5 (Änderungsanweisungen) Fußnoten 5) Ändert StV vom
  12. -
  13. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2254 - 4 zur Einzelansicht Artikel 5 Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am
  1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum
  2. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum
  3. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages
  1. Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
  2. Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten. Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln. zur Einzelansicht Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.