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Eingangsformel UVPG§ 14V MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüf

verordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung * Vom 23. Juli 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 7

Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Naturschutzbehörden,

  1. für Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die unteren Naturschutzbehörden,
  2. für Vorhaben nach Nummer 29 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, §

§ 7

Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes, die einer Baugenehmigung bedürfen, die unteren Bauaufsichtsbehörden, im Übrigen die unteren Naturschutzbehörden, 7. für Vorhaben nach Nummer 30 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, §

§ 7Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Bauaufsichtsbehörden.

(2)Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer der in Absatz 1 genannten Behörden, so ist diejenige Behörde federführend zuständig, bei der der Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit liegt. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit nach Satz 1, so bestimmt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde die federführende Behörde nach eigenem Ermessen. Sind mehrere Behörden nach Absatz 1 gleichermaßen betroffen, legen die zuständigen obersten Landesbehörden die federführende Behörde im Einvernehmen fest. zur Einzelansicht § 1 § 2 Aufgaben Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 20, 24, 54, 55 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach den §§ 5 bis 11 des Landes-UVP-Gesetzes wahr. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.