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§ 2 UkVDV MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 21. April 2006 gültig ab: 10.

verordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 21. April 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom

  1. April 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
  2. April 2006 10.06.2006 Eingangsformel 10.06.2006 § 1 10.06.2006 § 2 10.06.2006 § 4 10.06.2006 Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  3. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
  4. August 2005 (BGBl. I S. 2538) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Nach § 1 Abs. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung können die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen: 1. für Beschäftigte, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,

  1. a)der Ministerpräsident und die Minister jeweils für die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches (einschließlich nachgeordneter Behörden),
  2. b)der Präsident des Landtages für die Mitarbeiter des Landtages,
  3. c)der Präsident des Landesrechnungshofes für die Mitarbeiter des Landesrechnungshofes; 2. für diejenigen, die in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, der Innenminister; 3. für diejenigen, die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde; 4. für Angehörige der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Innenminister; 5. für Mitarbeiter und Geistliche von Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsrechte, Lehrer an Privatschulen, freischaffende Wissenschaftler und freischaffende Künstler der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur; 6. für Angehörige der steuerberatenden Berufe die Finanzministerin; 7. für Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände der Justizminister; 8. für Angehörige von Heilberufen die Sozialministerin.

§ 1

§ 2 Bei Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen, für die keine der nach § 1 oder nach § 1 der Unabkömmlichstellungsverordnung vorschlagsberechtigten Behörden zuständig sind, sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte vorschlagsberechtigte Behörden.

§ 2§ 4

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom
  1. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 180), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. August 1994 (GVOBl. M-V S. 849), außer Kraft.
(3)§ 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.