verordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 21. April 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
- April 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
- April 2006 10.06.2006 Eingangsformel 10.06.2006 § 1 10.06.2006 § 2 10.06.2006 § 4 10.06.2006 Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
- März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
- August 2005 (BGBl. I S. 2538) verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Nach § 1 Abs. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung können die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen: 1. für Beschäftigte, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,
- a)der Ministerpräsident und die Minister jeweils für die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches (einschließlich nachgeordneter Behörden),
- b)der Präsident des Landtages für die Mitarbeiter des Landtages,
- c)der Präsident des Landesrechnungshofes für die Mitarbeiter des Landesrechnungshofes; 2. für diejenigen, die in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, der Innenminister; 3. für diejenigen, die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde; 4. für Angehörige der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Innenminister; 5. für Mitarbeiter und Geistliche von Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsrechte, Lehrer an Privatschulen, freischaffende Wissenschaftler und freischaffende Künstler der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur; 6. für Angehörige der steuerberatenden Berufe die Finanzministerin; 7. für Notare, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände der Justizminister; 8. für Angehörige von Heilberufen die Sozialministerin.
§ 1
§ 2 Bei Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen, für die keine der nach § 1 oder nach § 1 der Unabkömmlichstellungsverordnung vorschlagsberechtigten Behörden zuständig sind, sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte vorschlagsberechtigte Behörden.
§ 2§ 4
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom
- Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 180), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- August 1994 (GVOBl. M-V S. 849), außer Kraft.
(3)§ 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
§ 4