Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz und dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG-/FTGKostVO M-V) vom
Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Pauschgebühren Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz 1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Landesstiftungsgesetzes Anmerkung: Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung ist gebührenfrei, wenn der Stiftungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Steuerrechts gilt. nach Zeitaufwand 1.2 Prüfung der Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 4 Absatz 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.3 Ausstellung einer Vertretungsbefugnisbescheinigung nach § 4 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.4 Beanstandung und Anordnung nach § 6 Absatz 1 und 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.5 Aufhebung von Beschlüssen im Rahmen der Ersatzvornahme, Verfügung der Durchführung sonstiger Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.6 Abberufung, Suspendierung, Bestellung von Organmitgliedern nach § 7 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.7 Bestellung eines Beauftragten nach § 8 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Stiftungssatzung oder Änderung der Stiftungssatzung nach § 9 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand 1.9 Entscheidung über eine Zweckänderung oder Aufhebung einer Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3, 1.7, 1.8 und 1.9: Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Entscheidung eine vor dem 3. Oktober 1990 in die Passivität verfallene noch rechtsexistente Stiftung berührt und ihrer Wiederbelebung oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrem rechtlichen Erlöschen dient. 2 Amtshandlungen nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern 2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 des Gesetzes nach Zeitaufwand
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.